Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Reuß j. L. 305 
an sich trägt,“ wurde durch Gesetz vom 18. Juni 1868 der die Straf- 
losigkeit der Abgeordneten beschränkende Nachsatz aufgehoben. — Der 
Landtag prüft die Wahlen seiner Mitglieder und entscheidet darüber; 
er regelt seinen Geschäftsgang autonom nach den im Verfassungsgesetz 
gegebenen prinzipiellen Vorschriften. — Durch den Vertrag vom 26. Juli 
1866 trat das Fürstentum dem Bündnisse bei, welches die Gründung 
des Norddeutschen Bundes bewirkte. Als dessen Glied, sowie als Glied 
des Deutschen Reiches steht dem Fürstentum Reuß j. L. eine Stimme 
im Bundesrate und nach Verhältnis seiner Bevölkerung ein Sitz im 
Reichstage zu. 
Revidirtes Staatsgrundgesetz für das Fürstenthum Reuß 
Jüngerer Linie vom 14. April 1852. 
Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste von Gottes Gnaden Jüngerer 
Linie und des ganzen Stammes Aeltester regierender Fürst Reuß, Graf 
und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und 
Lobenstein 2c. 2c. 
Nachdem in Folge der seit Publikation des Staatsgrundgesetzes vom 
30. November 1849 eingetretenen Veränderungen in den öffentlichen 
Verhältnissen des deutschen Gesammtvaterlandes sich eine Revision des 
erwähnten Grundgesetzes nöthig gemacht hat und nachdem dieselbe in 
Uebereinstimmung mit dem am 10. November vorigen Jahres eröffneten 
ersten ordentlichen Landtage vorgenommen worden ist, so verkünden Wir 
unter ausdrücklicher Wiederaufhebung des gedachten Verfassungsgesetzes 
vom 30. November 1849 das, auf Grund der deshalb gepflogenen Ver- 
handlungen vereinbarte neue Staatsgrundgesetz hierdurch wie folget: 
Erster Abschnitt. 
Von dem Staatsgebiete. 
## 1. Das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie bildet einen untheil- 
baren selbstständigen Theil des deutschen Bundes. 
5& 2. Die verfassungsmäßigen Beschlüsse und Gesetze des deutschen 
Bundes sind für das Fürstenthum maßgebend und erlangen durch die 
vom Fürsten verfügte Publikation verbindliche Kraft. 
5& 3. Die für die Verwaltung des Staates nöthig werdende Organi- 
sation erfolgt durch das Gesetz. 
#s 4. Die Grenzen des Staates können nur in Kraft eines Gesetzes 
verändert werden. 
Grenzberichtigungen mit einem Nachbarstaate, durch welche nur 
einzelne Stücke zur Herstellung einer geordneten Abgrenzung ausgetauscht 
oder abgelassen werden, nicht aber ein Staatsangehöriger abgetreten wird, 
können ohne Zustimmung der Landesvertretung geschehen. 
Stoerk- v. Nauchhaupt, Handb. d. deutschen Verfassungen.
	        
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