Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

306 Reuß j. L. 
Zweiter Abschnittt). 
Von dem Landesherrn. 
55. Der Landesherr vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt 
und übt solche nach der Verfassung. 
Seine Person ist heilig und unverletzlich. 
§5 6. In wie fern der Landesherr bei Ausübung der Regierungs- 
rechte an die Mitwirkung der Landesvertretung gebunden ist, wird durch 
das Verfassungs-Gesetz bestimmt. 
§ 7. Der Landesherr kann Strafen erlassen und mildern, auch die 
gerichtliche Untersuchung niederschlagen. 
5 8. Die Regierung des Landes mit dessen sämmtlichen, gegen- 
wärtigen und künftigen Bestandtheilen ist gleich dem der Primogenitur 
gehörigen Fürstlichen Stammeseigenthume den Hausgesetzen gemäß 
erblich im Mannesstamme des Fürstlichen Hauses nach dem Rechte der 
Erstgeburt und der agnatischen Linealfolge. 
§+ 92). Ist der Fürst minderjährig, oder aus einem anderen Grunde 
selbst zu regieren dauernd verhindert, so tritt eine Regentschaft ein. 
Die Regentschaft steht dem der Thronfolge am nächsten regierungs- 
fähigen Agnaten zu. 
Der Regent hat bei Ubernahme der Regentschaft eine Versicherungs- 
Urkunde bei Fürstlichem Wort und Ehre dahin auszustellen, daß er die 
Verfassung des Staates aufrecht erhalten und in Ubereinstimmung mit 
der Verfassung und den Gesetzen regieren will. 
Die urschrift dieser Versicherung wird im Archive des Landtags 
niedergelegt. 
8 10. Wegen des Eintritts der Volljährigkeit, der Ebenbürtigkeit, 
der Sonderung des Fürstlichen Haus= und Privat-Eigenthums, der Ver- 
hältnisse der Fürstlichen Wittwen, der Nachgeborenen und anderen An- 
gehörigen des Fürstlichen Hauses gelten die ausführlichen Bestimmungen 
der Hausverträge und des Familienherkommens 5#). 
5 11. Die im Hausverfassungsmäßigen Wege zu Stande kommenden 
Veränderungen in den Hausgesetzen sollen, wenn sie die Ordnung in der 
Regierungsnachfolge, die Vormundschaft über den hiernach zur Re- 
gierung berufenen Prinzen, die während derselben bestehende Regent- 
schaft und die Volljährigkeit des Letzteren betreffen, nur bis auf Zu- 
stimmung der Landesvertretung festgesetzt werden. 
1) Durch das Gesetz über die Underung einiger Teile des unter dem 14. April 1852 
erlassenen Verfassungsgesetzes vom 20. Juni 1856 wurde die hier zum Abdruck gebrachte 
veränderte Fassung der Abschnitte II und III, des § 53 in Abschnitt IV und des § 107 in 
Abschnitt XI des Verfassungsgesetzes vom 14. April 1852 genehmigt und publiziert. 
*) Neufassung des # 9 durch Gesetz vom 9. November 1893. 
)äDas Hausstatut vom 1. Dezember 1858 läßt die Volljährigkeit für alle Glieder 
des fürstlichen Hauses mit dem zurüssgeleten 21. Lebensjahr eintreten. — S. das Haus- 
ketu, ir Nachtragsstatut vom 6. August 1861 bei H. Schulze, Hausgesetze Bd. 2
	        
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