Reuß j. 2. 307
Dritter Abschnitt).
Von den Rechten und Pflichten der Unterthanen.
5 12. Die Rechte und Pflichten der Unterthanen bestimmen sich im
Allgemeinen nach den bestehenden Gesetzen.
5J 13. Die Staatsangehörigkeit (Recht des Inländers, Indigenat)
steht zu vermöge der Geburt, oder wird besonders erworben durch aus-
drückliche Aufnahme, und geht verloren durch Auswanderung oder eine
dergleichen Handlung.
5 4. Der Genuß der Ortsbürgerrechte, sei es in Städten oder
Landgemeinden, kann nur Staatsangehörigen zukommen.
8 15. Das Staatsbürgerrecht wird erworben durch die Aufnahme
in den Bürger= und Gemeinde-Verband einer Ortsgemeinde des Landes
und durch Ableistung des Behufs dieser Aufnahme in § 105 der revidirten
Verfassung normirten Eides.
5 16. Dasselbe hört auf:
1) mit dem Verluste der Staatsangehörigkeit, sowie, unbeschadet
einer etwa erfolgenden Rehabilitation,
Straf 2) mit der rechtskräftigen Verurtheilung zu einer entehrenden
trafe,
3) durch rechtskräftiges, ausdrücklich hierauf gerichtetes Urtheil des
zuständigen Richters.
5* 17. Der Mangel oder Verlust des Staatsbürgerrechts an sich ist
ohne Einfluß auf die Staatsangehörigkeit, sowie auf die blos bürger-
lichen Rechte und Pflichten, wenn nicht besondere Gesetze eine Ausnahme
begründen.
56 18. Jedem Landesangehörigen steht das Recht der freien Aus-
wanderung unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen zu.
Die Auswanderungserlaubniß darf an die Bedingung der Erlegung
von Abzugsgeldern nicht geknüpft werden.
*19 2). Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte
ist von dem religiösen Glaubensbekenntnisse unabhängig.
§520 2). Jedem Landeseinwohner steht vollkommene Freiheit des
Gewissens und der Religionsübung zu. Jedoch darf die Religion nie
als Vorwand gebraucht werden, um sich irgend einer gesetzlichen Ver-
bindlichkeit zu entziehen.
Die christliche Religion wird bei denjenigen Einrichtungen des Staats,
welche mit der Religionsausübung im Zusammenhange stehen, zu Grunde
gelegt.
# 21. Das Eigenthum oder sonstige Rechte und Gerechtsame können
für Zwecke des Staats oder einer Gemeinde oder solcher Personen, welche
Rechte derselben ausüben, nur in den durch die Gesetze bestimmten Fällen
und Formen gegen vorgängige volle Entschädigung in Anspruch genommen
werden.
1) Vgl. Anmerkung zum 2. Abschnitt.
») Die ## 19, 20 des Verfassungsgesetzes wurden durch das Gesetz vom 19. Juli
1867 in die geltende Fassung gebracht. Vgl. auch das Bundesgesetz, betreffend die Gleich-
berechtigung der Konfessionen, vom 3. Juli 1869.
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