Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Reuß j. 2. 307 
Dritter Abschnitt). 
Von den Rechten und Pflichten der Unterthanen. 
5 12. Die Rechte und Pflichten der Unterthanen bestimmen sich im 
Allgemeinen nach den bestehenden Gesetzen. 
5J 13. Die Staatsangehörigkeit (Recht des Inländers, Indigenat) 
steht zu vermöge der Geburt, oder wird besonders erworben durch aus- 
drückliche Aufnahme, und geht verloren durch Auswanderung oder eine 
dergleichen Handlung. 
5 4. Der Genuß der Ortsbürgerrechte, sei es in Städten oder 
Landgemeinden, kann nur Staatsangehörigen zukommen. 
8 15. Das Staatsbürgerrecht wird erworben durch die Aufnahme 
in den Bürger= und Gemeinde-Verband einer Ortsgemeinde des Landes 
und durch Ableistung des Behufs dieser Aufnahme in § 105 der revidirten 
Verfassung normirten Eides. 
5 16. Dasselbe hört auf: 
1) mit dem Verluste der Staatsangehörigkeit, sowie, unbeschadet 
einer etwa erfolgenden Rehabilitation, 
Straf 2) mit der rechtskräftigen Verurtheilung zu einer entehrenden 
trafe, 
3) durch rechtskräftiges, ausdrücklich hierauf gerichtetes Urtheil des 
zuständigen Richters. 
5* 17. Der Mangel oder Verlust des Staatsbürgerrechts an sich ist 
ohne Einfluß auf die Staatsangehörigkeit, sowie auf die blos bürger- 
lichen Rechte und Pflichten, wenn nicht besondere Gesetze eine Ausnahme 
begründen. 
56 18. Jedem Landesangehörigen steht das Recht der freien Aus- 
wanderung unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen zu. 
Die Auswanderungserlaubniß darf an die Bedingung der Erlegung 
von Abzugsgeldern nicht geknüpft werden. 
*19 2). Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte 
ist von dem religiösen Glaubensbekenntnisse unabhängig. 
§520 2). Jedem Landeseinwohner steht vollkommene Freiheit des 
Gewissens und der Religionsübung zu. Jedoch darf die Religion nie 
als Vorwand gebraucht werden, um sich irgend einer gesetzlichen Ver- 
bindlichkeit zu entziehen. 
Die christliche Religion wird bei denjenigen Einrichtungen des Staats, 
welche mit der Religionsausübung im Zusammenhange stehen, zu Grunde 
gelegt. 
# 21. Das Eigenthum oder sonstige Rechte und Gerechtsame können 
für Zwecke des Staats oder einer Gemeinde oder solcher Personen, welche 
Rechte derselben ausüben, nur in den durch die Gesetze bestimmten Fällen 
und Formen gegen vorgängige volle Entschädigung in Anspruch genommen 
werden. 
1) Vgl. Anmerkung zum 2. Abschnitt. 
») Die ## 19, 20 des Verfassungsgesetzes wurden durch das Gesetz vom 19. Juli 
1867 in die geltende Fassung gebracht. Vgl. auch das Bundesgesetz, betreffend die Gleich- 
berechtigung der Konfessionen, vom 3. Juli 1869. 
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