336 Sachsen.
G** 5 87. Der König erläßt und promulgirt die Gesetze mit Bezug
sede und Ver= auf die erfolgte Zustimmung der Stände und ertheilt die zu deren Voll-
urene ber ziehung und Handhabung erforderlichen, sowie die aus dem Aussichts-
und Verwaltungsrechte fließenden Verfügungen und Verordnungen.
in ningee 6#88. Der König erläßt auch solche, ihrer Natur nach der ständischen
Zaustimmung bedürfende, aber durch das Staatswohl dringend gebotene
Verordnungen, deren vorübergehender Zweck durch Verzögerung ver-
eitelt werden würde, mit Ausnahme aller und jeder Abänderungen in
der Verfassung und dem Wahlgesetze.
Dafür, daß das Staatswohl die Eile geboten, sind sämmtliche Minister
verantwortlich. Sie haben deshalb insgesammt die Verordnungen zu
contrasigniren, auch müssen letztere den Ständen bei der nächsten Zu-
sammenkunft zur Genehmigung vorgelegt werden.
589 1). Das § 97 der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831
gedachte Recht der Stände zur Beschlußfassung über den Staatsbedarf
unterliegt den aus Artikel 2 und Artikel 70 der Verfassung des Nord-
deutschen Bundes sich ergebenden Beschränkungen.
is“ 8 902). Der König kann einen an die Kammern gerichteten Gesetz-
eporschlge. vorschlag noch während der ständischen Discussion darüber zurücknehmen.
VBerlahren, wenm z 91. Wenn die Kammern über die Annahme eines Gesetzvorschlags
einen Geseyvor= getheilter Meinung sind, so haben sie, vor der Abgabe ihrer Erklärung
scheg gerbeller das § 131 vorgeschriebene Vereinigungemittel zu versuchen.
Verwersung eines 5 92. Bleiben auch dann noch die Curiatstimmen beider Kammern
Gesevworschlags, getheilt, so ist zu der Verwerfung des Gesetzvorschlags erforderlich, daß
in einer der beiden Kammern wenigstens zwei Dritttheile der Anwesen-
den für die Verwerfung gestimmt haben.
ee 5l# 93. Die ständische Erklärung, wodurch entweder ein Gesetz-
Verwersung oder vorschlag ganz abgelehnt wird, oder Veränderungen dabei beantragt
weneineß werden, muß die Angabe der Beweggründe enthalten.
Verfahren, wenn §5 94. Wird ein von den Ständen mit Abänderungen angenommener
Slcin von den. Gesetzentwurf vom Könige nicht genehmigt, so kann selbiger entweder
bderungen an= ganz zurückgenommen, oder vorher noch einmal während desselben Land=
edetags, mit Widerlegungsgründen, in der vorigen Maße, oder auch mit
Köntce nicht ge-von der Regierung selbst vorzuschlagenden Abänderungen, an die Stände
nehmigt wird. gebracht werden. In beiden letztern Fällen steht der Regierung frei, die un-
bedingte Erklärung über Annahme oder Ablehnung desselben zu verlangen.
Jerleheen, wem J 95. Ein von den Ständen ganz abgelehnter Gesetzentwurf kann
von den Ständen zwar bei einem folgenden Landtage anderweit unverändert an sie ge-
znd abgetehm bracht werden, während desselben Landtags aber nur in veränderter Mabe.
e. Wirchamdele 906 "). Mit Ausnahme der ## 1, 5, 6 und 8 dieses Gesetzes") be-
ver Stände im merkten Fälle können und dürfen die bestehenden directen und indirecten
e inonzwesen. Landesabgaben ohne Zustimmung der Kammern weder verändert noch
selben zu ber ausgeschrieben oder erhoben werden.
erhelngder "1) 5 89 endgültig gefaht durch Gesetz vom 3. Dezember 1868.
"“ !) 90 Satz 2 aufgehoben durch Gesetz vom 3. Dezember 1868.
*) § 96 neu gefaßt durch Gesetz vom 5. Mai 1851.
!) Das sind die # 89, 103, 105 der Verfassungsurkunde.