Sachsen-Altenburg. 349
Patent vom 31. Mai 1870 aufgehoben worden ist. Die Grundsätze für
die Behandlung der an den Landtag gelangenden Angelegenheiten sind
teils im Grundgesetze, teils in der Landschaftlichen Geschäftsordnung
vom 23. Dezember 1858 (mit Abänderungen vom 27. Oktober 1868)
enthalten. — In der Sitzung der deutschen Bundesversammlung vom
14. Juni 1866 stimmte Altenburg als Glied der XII. Kurie gegen
den Präsidialantrag und unterzeichnete am 18. August desselben Jahres
zu Berlin das Offensiv= und Defensivbündnis der zur Erhaltung der
Unabhängigkeit und Integrität ihrer Ländergebiete verbundenen deutschen
Staaten nördlich des Mains. — Im Bundesrate steht dem Herzogtum
eine Stimme zu, im Reichstage ist es durch einen Abgeordneten vertreten.
Grundgesetz vom 29. April 1831.
Wir Friedrich, von Gottes Gnaden Herzog zu
Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen,
Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henne-
berg, Graf zu der Mark und Ravensberg, Herr zu Ravenstein 2c. 2c.
entbieten allen Unsern getreuen Unterthanen Unsern gnädigsten Gruß
und fügen zu wissen: Wir haben Uns bewogen gefunden, Unserm Herzog-
um ein Grundgesetz zu verleihen, und verordnen demnach, nach er-
folgtem Beirath Unserer getreuen Landschaft und mit deren Zu-
stimmung, wie nachsteht:
Grundgesetz für das Herzogthum Sachsen-Altenburg.
Erste Abtheilung.
Von dem Herzogthume, dem Landesherrn und dem
herzoglichen Hause.
I. Abschnitt.
Herzogthum.
3 1. Das Herzogthum Sachsen-Altenburg bildet in
seinen, durch die Theilungsverträge im Gesammthause Sachsen bis jetzt
bestimmten und durch künftige Verträge in solchem oder mit fremden
Staaten noch zu bestimmenden einzelnen Bestandtheilen ein staatsrecht-
liches, zur Theilnahme an einer und derselben Verfassung vereinigtes
anzes.
42. Von dem hierunter begriffenen staatsrechtlichen Gebiete kann
kein Theil veräu ßert werden.
Bei vorkommenden Erbtheilungen im Gesammthause Sachsen finden
jedoch die Grundsätze des Gesammthauses Anwendung.