Sachsen-Altenburg. 351
Strafsachen zu, welche jedoch die gerichtliche Verfolgung der aus einer
Rechtsverletzung herfließenden Privatansprüche niemals ausschließt oder
aufhebt.
§* 9. Vom Herzoge allein können unter den weiter unten —
Abtheilung V. §## 201—209 — folgenden näheren Bestimmungen,
Steuern und Landesabgaben auzgeschrieben werden.
5* 10. Dem Herzoge steht die ausschließende Verfügung über das
Militär zu. Nur mit seiner Zustimmung und in seinem Namen kann
eine Bewaffnung der Landeseinwohner angeordnet werden.
III. Abschnitt.
Verhältniß zum Gesammthause Sachsen und zum deutschen Bund.
§ 11. Der Herzog ist zugleich Mitglied des deutschen
Bundes und des Gesammthauses Sachsen. In dieser Be-
ziehung hat er nach den Bundes= und Hausgesetzen Rechte und Pflichten,
welche durch die innere Landesgesetzgebung nicht geändert werden
önnen.
5* 12. Die Beschlüsse der Bundesversammlung, welche
die Verhältnisse des deutschen Bundes, der Bundesglieder, und der
deutschen Staatsbürger im Allgemeinen betreffen, sind ein Theil des
Staatsrechts des Herzogthums Altenburg, und haben in demselben,
nach deren Verkündigung durch den Landesherrn, verbindende Kraft.
Hierdurch wird jedoch die Mitwirkung der Landstände des Herzog-
thums in Ansehung der Aufbringung der Mittel zur Er-
füllung der Bundesverbindlichkeiten, insoweit dieselbe verfassungsmäßig
begründet ist (§ 204), nicht ausgeschlossen.
IV. Abschnitt.
Nachfolger in der Regierung.
§* 13. Die Nachfolge in der Regierung des Herzog-
thums ist, vermöge der Primogeniturordnung vom 24. Juni 1703 und
der letztwilligen Verordnung vom 11. Januar 1705½,), erblich in der
geraden leiblichen und gesetzmäßigen Nachkommenschaft des jetzt regieren-
en Herzogs vom Mannsstamme, nach den Grundsätzen des Erstgeburts-
rechts und der Linealordnung; — dergestalt, daß beim Erlöschen der
regierenden Linie jederzeit der nächsten Linie und in derselben dem Erst-
gebornen und dessen männlicher Nachkommenschaft der Vorzug gebührt.
Hiernach bestimmt sich in dem Herzoglichen Spezialhause die Staats-
erbfolge auch bei allen, künftig demselben anfallenden Landen und Be-
itzungen in allen und jeden Sunccessionsfällen, für welche übrigens die
Verträge und das Herkommen in dem Sächsischen Gesammthause der
Ernestinischen und der Albertinischen Linie die Richtschnur geben.
Dabei wird zugleich bestimmt, daß eine Uebertragung der Landes-
schulden von der neuen Erwerbung auf die Herzoglichen Hauptlande
nicht ohne landschaftliche Zustimmung erfolgen könne.
1) Schulze, Hausgesetze Bd. 3 S. 203 ff. und 210 ff.