Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Sachsen-Altenburg. 361 
# 63. Alle Unterrichts= und Bildungsanstalten des Landes, wo 
nicht deren Statuten Beschränkungen vorzeichnen, stehen dieserhalb jedem 
Landesunterthan offen. 
8. Recht zur Verheirathung und Bildung eines 
Hausstandes. 
64Die Landesunterthanen männlichen Geschlechts können, so- 
bald sie a) die Erlangung einer freiwilligen Unterkunft an einem Orte 
des Landes, und d) die Befreiung von der Militärpflicht nachgewiesen 
haben, auch c) nicht in die Klasse der Hülfsbedürftigen gehören, nach 
zurückgelegtem ein und zwanzigsten Lebensjahre sich mit 
einer In= oder Ausländerin verheirathen und einen eignen Haus- 
stand gründen. Die Frau erlangt dadurch das Heimathsrecht und die 
Kinder werden Landeskinder (§ 39). 
Dispensationen zur Verehelichung vor zurückgelegtem 21. Lebens- 
jahre können nur dann Statt finden, wenn die oben (a. b. c.) an- 
gegebnen Bedingungen erfüllt sind und gleichzeitig die Voll- 
jahrigkeits-Erklärung (Venia aetatis) nachgesucht und vom Landesherrn 
ertheilt wird. 
Wegen der Verheirathung von Hofdienern und Militär- 
personen bewendet es f.##rner bei den ihretwegen bestehenden gesetz- 
lichen Vorschriften. 
Die Landesunterthanen weiblichen Geschlechts sind an jenes Heiraths- 
alter nicht gebunden, und verlieren nach der Verheirathung mit einem 
Ausländer das Heimathsrecht. 
9. Recht der Beschwerdeführung. 
5 65 1). Der Landesunterthan ist befugt, über das gesetz= und 
ordnungswidrige Verfahren einer Behörde oder über Verzögerung einer 
Entscheidung bei der unmittelbar vorgesetzten Behörde und zuletzt bei 
dem Herzog schriftliche Beschwerde zu führen. Selbst in dem 
alle, daß die Beschwerde ungegründet befunden würde, ist der Be- 
le durch Anführung der Gegengründe zu 
elehren. 
Der offenbare Mißbrauch der Beschwerdeführung kann, unbeschadet 
der Ahndung damit verbundener Schmähungen, Kostengeltung — (aber 
auch in diesem Falle nicht bei der Kanzlei der höchsten Stelle) — nach 
ich ziehen. 
5*66. Beschwerden, welche die Verhältnisse einer 
Gemeinde angehen, sind zunächst bei der Ortsbehörde, wenn sie 
nicht gegen diese selbst gerichtet sind, anzubringen, und durch dieselbe 
nach deren Erörterung, wo nöthig, den obern Behörden, und zuletzt 
dem Landesherrn vorzulegen. Wünsche und Anträge der einzelnen 
andesunterthanen zu Beförderung des Gesammt- 
1) Durch Gesetz vom 18. März 1912 wurde das in den §#§ 65 und 216 gegebene Be- 
schwerderecht ausgeschlossen bei allen Entscheidungen, gegen welche die Anfechtungsklage 
bulässig ist (§ 7).
	        
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