Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Sachsen-Altenburg. 371 
Mit Rücksicht auf diesen Gemeindeschutz ist der Ausmärker auch zu 
allen, den gesammten Grundbesitz der Flur betreffenden Gemeinde= 
abgaben antheilig beizutragen verbunden; es kann ihm jedoch kein ver- 
hältnißmäßig höherer Beitrag angemuthet werden, als die übrigen 
Gemeindemitglieder in Ansehung ihrer Grundstücke entrichten. 
&# 107. Gleichfalls eine beschränkte Theilnahme an den Gemeinde- 
verhältnissen steht den Handwerksbürgern zu, welche in einigen 
Gegenden des Landes üblich sind, und die an einer außerhalb ihres 
Wohnorts bestehenden Innung Theil nehmen. Sie stehen zu dem Orte 
der Innung blos in der durch diese bedingten Beziehung, und genießen 
keine persönlichen Gemeinderechte; wogegen sie auch nur gewisse, durch 
die Stadtordnungen oder das Herkommen geordnete Abgaben an die 
Gemeinde der Innung entrichten. 
3. Schutzverwandte. 
s108. Schutzverwandte (Schutzbürger) sind Diejenigen, 
welche, ohne das wirkliche Nachbarrecht an einem Ort zu erlangen, in 
demselben einen gesetzlich dauernden Aufenthalt haben, und, gegen eine 
Abgabe (das Schutzgeld), gewisse Gewerbe und Handthierungen treiben 
ürfen, zu denen das wirkliche Nachbar= und Bürgerrecht nicht erfordert 
wird. Sie genießen während ihres Aufenthalts, sowohl für ihre Person, 
als ihre in dem Orte zu betreibenden Geschäfte, den obrigkeitlichen und 
vollen Gemeindeschutz, sowie den Genuß der öffentlichen Ortsanstalten, 
ohne im übrigen auf die Ortsbürger-(Nachbar-) Rechte Anspruch machen 
zu können. 
Ausländer können aber nur dann als Schutzbürger eingezeichnet 
werden, wenn sie von der Obrigkeit ihres Heimathsorts die Versicherung 
ot Wiederaufnahme beibringen und zu den christlichen Confessionen 
ren. 
bu 8 109. Im Allgemeinen bestehen daher für die Rechte der Orts- 
Urger oder Nachbaren folgende bereits gegebene Regeln: 
a) Durch Verleihung des Ortsbürger= oder vollen 
Nachbarrech ts wird zugleich das Staatsbürgerrechtver- 
lehen (8 100); 
s b) jede Gemeinde ist schuldig, einen Staats-, Kirchen= oder 
chul diener, den sein bleibender Dienstberuf in ihre Mitte führt, 
aufzunehmen (5 82); 
*c) das Schutzbürgerrecht (Schutznachbarrecht) darf an christ- 
liche Ausländer nur gegen eine amtliche Versicherung ihrer ordentlichen 
brigkeit wegen ihrer Wiederannahme ertheilt werden (§ 108) und 
1. d) Fremden, welche zu einem bestimmten Zweck nur eine Zeit 
ang an einem Orte verweilen wollen, ist, unter Berücksichtigung 
er gesetzlichen Vorschriften, nur auf eine gewisse Zeitdauer mittelst 
Gun nthaltskarten der Aufenthalt im Lande zu verstatten 
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