Sachsen-Altenburg. 371
Mit Rücksicht auf diesen Gemeindeschutz ist der Ausmärker auch zu
allen, den gesammten Grundbesitz der Flur betreffenden Gemeinde=
abgaben antheilig beizutragen verbunden; es kann ihm jedoch kein ver-
hältnißmäßig höherer Beitrag angemuthet werden, als die übrigen
Gemeindemitglieder in Ansehung ihrer Grundstücke entrichten.
107. Gleichfalls eine beschränkte Theilnahme an den Gemeinde-
verhältnissen steht den Handwerksbürgern zu, welche in einigen
Gegenden des Landes üblich sind, und die an einer außerhalb ihres
Wohnorts bestehenden Innung Theil nehmen. Sie stehen zu dem Orte
der Innung blos in der durch diese bedingten Beziehung, und genießen
keine persönlichen Gemeinderechte; wogegen sie auch nur gewisse, durch
die Stadtordnungen oder das Herkommen geordnete Abgaben an die
Gemeinde der Innung entrichten.
3. Schutzverwandte.
s108. Schutzverwandte (Schutzbürger) sind Diejenigen,
welche, ohne das wirkliche Nachbarrecht an einem Ort zu erlangen, in
demselben einen gesetzlich dauernden Aufenthalt haben, und, gegen eine
Abgabe (das Schutzgeld), gewisse Gewerbe und Handthierungen treiben
ürfen, zu denen das wirkliche Nachbar= und Bürgerrecht nicht erfordert
wird. Sie genießen während ihres Aufenthalts, sowohl für ihre Person,
als ihre in dem Orte zu betreibenden Geschäfte, den obrigkeitlichen und
vollen Gemeindeschutz, sowie den Genuß der öffentlichen Ortsanstalten,
ohne im übrigen auf die Ortsbürger-(Nachbar-) Rechte Anspruch machen
zu können.
Ausländer können aber nur dann als Schutzbürger eingezeichnet
werden, wenn sie von der Obrigkeit ihres Heimathsorts die Versicherung
ot Wiederaufnahme beibringen und zu den christlichen Confessionen
ren.
bu 8 109. Im Allgemeinen bestehen daher für die Rechte der Orts-
Urger oder Nachbaren folgende bereits gegebene Regeln:
a) Durch Verleihung des Ortsbürger= oder vollen
Nachbarrech ts wird zugleich das Staatsbürgerrechtver-
lehen (8 100);
s b) jede Gemeinde ist schuldig, einen Staats-, Kirchen= oder
chul diener, den sein bleibender Dienstberuf in ihre Mitte führt,
aufzunehmen (5 82);
*c) das Schutzbürgerrecht (Schutznachbarrecht) darf an christ-
liche Ausländer nur gegen eine amtliche Versicherung ihrer ordentlichen
brigkeit wegen ihrer Wiederannahme ertheilt werden (§ 108) und
1. d) Fremden, welche zu einem bestimmten Zweck nur eine Zeit
ang an einem Orte verweilen wollen, ist, unter Berücksichtigung
er gesetzlichen Vorschriften, nur auf eine gewisse Zeitdauer mittelst
Gun nthaltskarten der Aufenthalt im Lande zu verstatten
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