Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

388 Sachsen-Altenburg. 
Unter den gesammten Mitgliedern der Landesdeputation müssen 
wenigstens zwei aus dem Kahla-Eisenbergschen Kreise seyn. 
Für den Fall des Abgangs von Mitgliedern der Landesdeputation 
sind zugleich einige Deputation--Stellvertreter aus der Zahl der Ab- 
geordneten zu wählen und vorzuschlagen. 
c) Wirksamkeit. 
8 251. Ihre Wirksamkeit äußert sich 
1) bei der Eesetzgebung. 
Der Landesherr kann Gesetzentwürfe, welche Er späterhin 
an die gesammte Landschaft gelangen lassen will, der Deputation vor- 
legen, um zuvörderst deren Ansicht zu vernehmen und die Berathung 
in der Landschaft zu erleichtern. 
§ 252. Gesetzentwürfe, welche von der Staatsverwaltung 
auf Veranlassung landschaftlicher Anträge bearbeitet wurden, können 
der Deputation vorgelegt, und, wenn sich diese damit, unter Berück- 
sichtigung der § 260 enthaltenen Bestimmung, einverstanden erklärt, als- 
bald vom Landesherrn erlassen werden. 
2) Bei der Finanzverwaltung. 
*253. Sobald sich wichtige Anstände bei der Kammer-, 
Steuer-, Militär= oder Bank-Verwaltung ergeben, 
deren längerer Aufschub wesentlichen Nachtheil bringen könnte, tritt die 
Wirksamkeit der Landesdeputation dahin ein, daß sie (ohne die Befugniß 
dauernder Bewilligungen zu besitzen) der augenblicklichen Verlegenheit 
durch Bewilligungen auf die noch übrigen Jahre der Finanzperiode 
oder durch Bewilligungen einmaliger Zahlungen oder durch geeignete 
Vorschläge und Vorstellungen abzuhelfen sucht. 
8 25 Wenn Anforderungen dieser Art von der Verwaltungs- 
behörde durch Vermittelung der höchsten Stelle an die Landesdeputation 
gelangen, müssen sie von der Behörde jederzeit genau nachgewiesen seyn. 
3) Bei den übrigen Zweigen der Verwaltung. 
§255. Die Landesdeputation hat die Verpflichtung, verfassungs- 
widrige Ereignisse zur Kenntniß des Landesherrn zu bringen, 
und auf Abhülfe anzutragen, wenn sie die Ueberzeugung hat, daß ein 
Aufschub solcher Anzeige bis zum nächsten Landtage wesentlichen Schaden 
bringen werde. 
4) Andere Befugnisse. 
z 256. Sie hat das Recht, die von der Landschaft zu besetzen 
den Stellen in dem Magdalenen-Stift und der Carolinen-Töchter-- 
schule zu verleihen. Dieß geschieht jedoch, wenn nicht ohnehin Veran- 
lassung zu einer Zusammenkunft vorliegt, auf schriftlichem Wege. 
257. Durch einen von der Landschaft mit absoluter Stimmen-- 
mehrheit gefaßten Beschluß können ihr überhaupt, unter Zustimmung 
des Landesherrn, auch noch andere Befugnisse der gesammten Land- 
schaft zur interimistischen Wahrnehmung übertragen werden.
	        
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