Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

392 Sachsen-Coburg und Gotha. 
Staatsgrundgesetzes 
für die Herzogthümer Coburg und Gotha 
beschlossen, und verordnen demnach mit Beirath und Zustimmung der 
getreuen Stände Unseres Herzogthums Coburg und der Abgeordneten- 
Versammlung Unseres Herzogthums Gotha, was folgt: 
Abschnitt l. 
Von dem Staatsgebiet, dem Herzog, der Nachfolge in die Regierung 
und der Regierungsverwesung #). 
5 1. Die Herzogthümer Coburg und Gotha bilden ein unter der 
Regierung des Herzoglichen Hauses von Sachsen-Coburg und Gotha ver- 
einigtes, untrennbares Ganzes, mit nachstehender Verfassung. 
§5 2. Die vereinigten Herzogthümer theilen als deutscher Bundes- 
staat alle aus der Bundesverfassung hervorgehenden Rechte und Pflichten. 
1) In Abänderung und zur Ausführung erging am 15. Juli 1899 
das Gesetz, die Thronfolge in den Herzogthümern Coburg und Gotha 
betreffend. 
Art. 1. Stirbt der gegenwärtig regierende Herzog ohne successions- 
fähige Nachkommen, so ist zur Nachfolge in der Regierung zunächst der 
Herzog Carl Eduard von Albany und dessen Mannesstamm und, falls 
er ohne successionsfähige Nachkommen versterben oder sein Mannes- 
stamm erlöschen sollte, Prinz Arthur, Sohn des Herzogs von Connauqght, 
und dessen Mannesstamm zur Regierung in den Herzogthümern berufen. 
Sollte auch Prinz Arthur ohne successionsfähige Nachkommen ver- 
sterben oder dessen Mannesstamm erlöschen, so geht das Recht der Nach- 
folge in der Regierung auf den Prinzen Albert Eduard von Wales und 
dessen Mannesstamm über. 
Auf den Herzog von Albany findet auch für so lange, als er voraus- 
sichtlicher Thronfolger ist, die Bestimmung des § 4 des Staatsgrundgesetzes 
Anwendung. 
Art. 2. Für den Fall, daß der gegenwärtig regierende Herzog 
während der Minderjährigkeit des Thronfolgers stirbt, steht dem gegen- 
wärtigen Vormund die Regierungsverwesung bis zur Regierungsmündig- 
keit des Herzogs zu. 
Tritt ein Wechsel in der Person des Vormundes ein, so ist zur Über- 
tragung der Regierungsverwesung auf den neuen Vormund die Zu- 
stimmung des gemeinschaftlichen Landtags erforderlich. · 
Verweigert der Landtag die Zustimmung und ist der gegenwärtig 
regierende Herzog verstorben, so haben die Mutter des regierungs- 
unmündigen Herzogs und das Staatsministerium mit dem gemein- 
schaftlichen Landtag die Person des Regierungsverwesers zu bestimmen. 
In solchem Falle geht die Vormundschaft in Gemäßheit des § 14 des 
Staatsgrundgesetzes auf den Regierungsverweser über. 
Der Regierungsverweser hat die Vorschriften des § 20 des Staats- 
grundgesetzes zu erfüllen.
	        
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