Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Sachsen-Coburg und Gotha. 393 
Die von der Bundesgewalt innerhalb ihrer Zuständigkeit in bundes- 
verfassungsmäßiger Form gefaßten Beschlüsse sind für die vereinigten 
Herzogthümer maaßgebend und erlangen nach deren Verkündigung durch 
den Herzog (5# 22) verbindende Kraft. 
5*3. Der Herzog ist das Oberhaupt des Staates und übt als solches 
die Rechte der Staatsgewalt nach der Verfassung. 
#6#4.w Der Herzog hat seinen wesentlichen Aufenthalt in dem Staats- 
gebiet zu nehmen, mit Ausnahme der in §& 8 und 9 bestimmten Fälle. 
§ 5. Der Sitz der Regierung darf nicht außerhalb des Landes ver- 
legt werden. 
* 61). Das Recht der Regierung ist erblich im Mannsstamme des 
—. Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt und der Lineal= 
erbfolge. 
Zur Euccessionsfähigkeit wird rechtmäßige Abstammung aus eben- 
bürtiger, mit Bewilligung des Herzogs geschlossener Ehe erfordert. 
74#). Wenn der gegenwärtig regierende Herzog ohne Hinter- 
lassung successionsfähiger Nachkommen mit Tode abgehen oder die von 
ihm hinterlassene successionsfähige Nachkommenschaft aussterben sollte 
und somit die Nachfolge in die Regierung auf den Bruder desselben, 
den Prinzen Albert, beziehungsweise dessen successionsfähige Nach- 
iengenhaft übergeht, treten folgende besondere Bestimmungen (85 8 
—10) ein. 
6#8. Für den Fall, daß der Prinz Albert zur Zeit des Anfalls der 
Regierung verhindert sein sollte, seinen wesentlichen Aufenthalt in den 
Herzogthümern zu nehmen, so soll demselben ausnahmsweise gestattet 
sein, die Regierung derselben durch einen Statthalter führen zu lassen. 
§ 9. Von der Nachfolge in die Regierung der Herzogthümer sind 
der regierende König von England und der voraussichtliche englische 
Thronfolger (heir apparent des englischen Rechts) ausgeschlossen, der- 
gestalt, daß die Regierung sofort auf den nach ihnen zunächst berechtigten 
rinzen übergeht. *ô 
Ist jedoch zur Zeit eines Erbfalles außer dem regierenden Könige 
von England oder außer dem englischen Thronfolger oder außer dem 
Könige und dem Thronfolger ein successionsfähiger Nachkomme aus der 
Speckallinie des Prinzen Albert nicht vorhanden, so hat im ersteren 
und dritten Falle der König von England, im zweiten Falle der englische 
bronfolger die Regierung der Herzogthümer anzutreten und dieselbe 
urch einen Statthalter so lange führen zu lassen, bis sie von einem 
volljährigen successionsfähigen Prinzen aus der Speciallinie des Prinzen 
bert übernommen werden kann. 
.. 
) Die folgenden 55 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 16, 16, 17, 18, 19 und 20 find auch 
kusgenommen in das neue „Hausgesetz für das Herzogl. S. Coburg-Gothaische Haus“ vom 
.März 1855, woselbst sie im 2. Abschnitt die Art. 5—19 bilden. S. dieses nebst Nach- 
trägen und Beilagen: A. Verzichtsurkunde des Prinzen von Wales vom 19. April 1863, 
bo achtrag zum Hausgesetze vom 6. Dezember 1866, C. Gesetz, das Greinburger Fidei- 
mmmiß betreffend, vom 29. März 1873, bei H. Schulze, Hausgesetze Bd. 3 S. 265 ff. 
19 ) Dazu Verzichtleistung des damaligen en lischen Kronprinzen Albert Eduard vom 
Anpril 1863, bekannt gemacht durch herzoglichen Erlaß vom 10. November 1863.
	        
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