Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Sachsen-Coburg und Gotha. 397 
§l# 38. Unterrichts= und Erziehungsanstalten zu gründen, zu leiten 
und an solchen Unterricht zu ertheilen, steht jedem Staatsangehörigen 
frei, wenn er eine sittliche, wissenschaftliche und technische Befähigung 
der treffenden Staatsbehörde nachgewiesen hat. 
Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung. 
§* 39. Für die Bildung der Jugend soll durch öffentliche Schulen 
überall genügend gesorgt werden. 
Der Staat trägt dafür Sorge, daß auch den Unbemittelten der 
nöthige Unterricht in den öffentlichen Volksschulen zu Theil werde. 
Aeltern und Vormünder dürfen ihre Kinder und Pflegebefohlenen 
nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für die öffentlichen Volksschulen 
vorgeschrieben ist. 
* 40. Die Lehrer der Volksschulen, welche ihre sittliche, wissenschaft- 
liche und technische Befähigung zuvor der betreffenden Staatsbehörde 
nachzuweisen haben, werden vom Staate unter Betheiligung der Ge- 
meinden angestellt. Dieses Verhältniß wird durch ein Gesetz geordnet 
werden. 
é#41. Die Rechtsverhältnisse derjenigen öffentlichen Lehrer als 
Staatsdiener, auf welche das Staatsdienstgesetz keine Anwendung findet, 
sowie deren rechtliche Beziehungen zu den Gemeinden werden durch 
Gesetz geordnet. 
5 42. Die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung 
der öffentlichen Volksschulen werden von den Gemeinden und im Falle 
des nachgewiesenen Unvermögens ergänzungsweise vom Staate auf- 
gebracht. 
An den durch besondere Rechtsverhältnisse begründeten Ver- 
pflichtungen Dritter wird durch die vorstehende Bestimmung nichts 
geändert. 
* 43. Das Recht der freien Meinungsäußerung durch Wort, Schrift, 
Druck und bildliche Darstellung findet in seinem vollen Umfange Statt, 
unbeschadet von Repressivgesetzen gegen den Mißbrauch dieses Rechts. 
Die Presse darf nicht unter Censur gestellt werden. 
Vergehen, welche durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Dar- 
stellung begangen werden, sind bis zur Ausführung des § 139 nach den 
bestehenden Strafprozeßgesetzen zu behandeln. ⅞ 
& 44. Alle Staatsangehörige sind berechtigt, sich ohne vorgängige 
obrigkeitliche Erlaubniß friedlich und ohne Waffen zu versammeln. 
Von Versammlungen unter freiem Himmel ist 24 Stunden vorher 
von dem Unternehmer oder Leiter der Versammlung der Bezirks-Polizei- 
behörde Anzeige zu machen, welche die Versammlung zu verbieten hat, 
wenn ausreichender Grund zu der Annahme vorhanden ist, daß sie der 
öffentlichen Sicherheit oder Ordnung werde gefährlich werden. 
z 45. Die Art und Weise, wie durch bewaffnete Mannschaft zur 
Aufrechterhaltung des gesetzlichen Zustandes eingeschritten werden darf, 
welche Behörden und unter welchen Formen dieselben den Befehl dazu 
zu ertheilen haben, ist durch gesetzliche Bestimmungen zu regeln.
	        
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