406 Sachsen-Coburg und Gotha.
8 113. Einer Abänderung des Staatsgrundgesetzes ist die Ver-
äußerung einzelner Gebietstheile und die Aufnahme neuer Gebiets-
theile gleich zu achten und es leidet demnach die Vorschrift des F 112
hierauf Anwendung.
*5114 Der gemeinschaftliche Landtag ist befugt, auch über andere,
als die in § 11I. bezeichneten, Gesetzgebungsangelegenheiten in Berathung
zu treten, wenn sich die Mehrheit der Abgeordneten eines jeden der beiden
Herzogthümer damit einverstanden erklärt.
In diesen Fällen ist jedoch nach der Berathung und Beschlußfassung
über die einzelnen Gesetzesbestimmungen stets eine Endabstimmung über
das ganze Gesetz vorzunehmen und Letzteres gilt nur dann als an-
genommen, wenn die Mehrheit der Abgeordneten eines jeden der beiden
Herzogthümer dafür gestimmt hat.
5 115. Werden über die Competenz des gemeinschaftlichen Land-
tages hinsichtlich eines ihm zur Berathung vorliegenden Gegenstandes
in seiner Mitte Zweifel erhoben, so ist dieselbe dann als begründet an-
zusehen, wenn sich die Mehrheit der Abgeordneten eines jeden der beiden
Herzogthümer im gemeinschaftlichen Landtage dafür erklärt hat.
Dafern jedoch die Mehrheit der anwesenden Abgeordneten des einen
Herzogthums dafür stimmt, daß der GEegenstand zu der Competenz
der einzelnen Landtage gehöre, so ist die Frage einem Schiedsgerichte,
über welches sich die Abgeordneten beider Herzogthümer zu vereinbaren
haben, zur Entscheidung vorzulegen. Kommt die Vereinbarung über
ein Schiedsgericht innerhalb vierzehn Tagen nicht zu Stande, so ist die
Frage vor den Staatsgerichtshof, und bis dahin, wo ein solcher durch
Gesetz bestellt worden, vor das Oberappellationsgericht zu Jena zu bringen.
In beiden Fällen ist die Entscheidung durch die Staatsregierung
einzuholen, den Abgeordneten eines jeden Herzogthums aber gestattet,
zur Begründung ihrer Ansicht eine Deductionsschrift beizufügen.
5 116. Der gemeinschaftliche Landtag hat überdem die Verpflichtung,
sich auf Gesinnen der Staatsregierung der Vorprüfung und Begut-
achtung derjenigen Gesetzentwürfe, sowie aller sonstigen Regierungs-
vorlagen zu unterziehen, welche zu der Competenz der Landtage eines
jeden Herzogthums gehören und die Staatsregierung an diese zu bringen
die Absicht hat.
5 1117. Die Veräußerung oder Belastung von Bestandtheilen des
Staats-oder Domainenguts, mit Ausnahme geringfügiger Fälle, die Aende-
rungen hinsichtlich der bisherigen Eintheilung des Landes in Aemter und
Verwaltungsbezirke sind als Gegenstände der Gesetzgebung zu behandeln.
Von den in den vorgedachten Ausnahmefällen erfolgten Ver-
äußerungen oder Belastungen des Staats= oder Domainenguts hat die
Staatsregierung den betreffenden Landtag bei dessen nächstem Zu-
sammentritt in Kenntniß zu setzen.
5m 118. Die Steuerverwilligung überhaupt, sowie die Auferlegung
oder Veränderung aller öffentlichen Abgaben, die Aufnahme von An-
leihen auf die Staatscasse, die Creirung von Papiergeld jeder Art und
1) Zu § 114 ogl. Anmerkung zu § 72.