Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Sachsen-Meiningen. 431 
zur Abhülfe anzuzeigen. Es soll ihnen von dem Landesministerium, um 
über die Beschwerden, welche theils durch Vorträge der Abgeordneten, 
theils durch Eingaben Anderer zur Sprache kommen, auf Verlangen 
vollständige Auskunft ertheilt, und es sollen die von den Ständen an- 
gebrachten Beschwerden mit vorzüglicher Sorgfalt untersucht, und den 
gegründet befundenen abgeholfen werden. 
Art. 88. VII. Den Ständen stehet die Befugnis zu, gegen Staats- 
diener wegen Verletzung der Verfassung, — Mißbrauch der Amtsgewalt, 
Untreue und Erpressung förmliche Anklage zu erheben. Gegen Beamite, 
welche unter höherer Leitung stehen, soll jedoch allemal erst Beschwerde 
bei dem Ministerium geführt, und nur, wenn dieser nicht abgeholfen 
wird, zur Anklage geschritten werden. 
Die Anklage soll bei dem Oberlandesgericht zu Jena angebracht, 
im förmlichen Rechtswege durch ein hiermit zu beauftragendes Criminal= 
gericht des Landes untersucht und vom Oberlandesgericht entschieden 
werden 1). 
Dem Verurtheilten stehet eine nochmalige Vertheidigung frei, worauf 
auswärtiges Urtheil einzuholen ist. 
Kapitel 4. Der Landtag. 
Art. 89. Die auf landesherrliche Einberufung zusammentretenden 
Stände bilden den Landtag. 
Art. 90. Die Einberufungsschreiben ergehen auf Anordnung des 
Ministeriums an den Landmarschall und von diesem an jeden einzelnen 
der sämmtlichen Deputirten mit Bestimmung des Orts und der Zeit. 
Die Einberufenen haben es bei dem Landmarschall zeitig anzuzeigen, 
wenn sie zu erscheinen verhindert sein sollten, damit an ihrer Stelle die 
rsatzmänner einberufen, oder die Landesregierung um Anordnung einer 
neuen Wahl ersucht werden könne. 
Art. 91. Der Landtag ist für gesetzmäßig constituirt zu achten, 
wenn nach seiner Einberufung wenigstens 20 Abgeordnete versammelt 
sind. Daß dies der Fal sei, ist der Landesregierung anzuzeigen, worauf 
die feierliche Eröffnung vor sich gehet. 
Art. 92. Die Eröffnung wird vorbereitet durch eine kirchliche Feier, 
mit einer dem Zweck angemessenen Predigt. Darauf versammeln sich 
die Deputirten in Gegenwart des Herzogs oder einer landesherrlichen 
ommission. . . 
Die zum erstenmal Erscheinenden legen den vorgeschriebenen Eid 
ab. Der Landtag wird mit einer Anrede vom Landesherrn oder dessen 
Commissär eröffnet. 
Art. 93. Die Berathungen des Landtags werden veranlaßt: 
· a) durch landesherrliche Propositionen, welche in der Ordnung, 
wie sie eingehen, oder welche ihnen vom Landesherrn bestimmt wird, 
vor allen andern Geschäften zu erledigen sind, 
. 
1) S. Gesetz vom 16. Dezember 1878 3 31, betreffend Ausführungsbestimmungen 
zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877: „Oberlandesgericht“.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.