456 Schaumburg-Lippe.
Art. 54. Der Regierung steht zum Zweck der Feststellung des
Beitrages aus den Gesammt-Kohlenwerken die Einsicht der Original-
Rechnungen frei.
Ein beglaubigter Ausweis über solche Berechnung soll dem Land-
tage alljährlich vorgelegt werden.
Art. 55. Die Ueberführung der im Artikel 51 sub 1 bis 3 fest-
gesetzten Beiträge der Kammerkasse zur Landeskasse erfolgt in viertel-
jährigen Raten im Beginn jeden Quartals des betreffenden Finanz-
jahres, und zwar bei den sub 2 und 3 aufgeführten Beiträgen nach
Maßgabe des Voranschlags, vorbehältlich definitiver Abrechnung beim
Abschluß des betreffenden Rechnungsjahres.
Art. 56. Die bislang als Geschäftslocale der Landesbehörden be-
nutzten Gebäude und Localitäten, einschließlich der Detentionslocale
für Gefangene, bleiben ferner bis auf Weiteres den Landesbehörden
überlassen. Sollte Landesherrlicher Seits eine andere Verfügung über
diese Gebäude und Localitäten beliebt werden, so soll, wenn nicht ander-
weitig entsprechende Localitäten überwiesen werden, dafür eine zwischen
der Regierung und der Rentkammer zu vereinbarende, dem Nutzungs-
werthe der bis dahin gewährten Räumlichkeiten entsprechende Vergütung
aus Kammerkasse gezahlt und der im Artikel 51 gefundenen festen Summe
zugelegt werden.
Die an und in den gedachten Localitäten erforderlichen Reparaturen
werden aus Kammerkasse bestritten und von der Kammer alljährlich bei
der Regierung zur Uebernahme auf die Landeskasse liquddirt.
Das vorhandene Inventar der bezüglichen Locale geht auf die
Landeskasse über, welche eine etwa erforderlich werdende Ergänzung
desselben zu tragen hat.
Die Kosten etwa nothwendig werdender Neubauten der im Ein-
gange des Artikels gedachten Localitäten hat die Landeskasse zu tragen.
Das Gefangenhaus zu Bückeburg, sowie die an den Landes-Chausseen
bestehenden Hebestellen mit ihren Zubehörungen gehen in das Eigen-
thum der Landeskasse über.
Art. 57. So lange die in dem Artikel 51 stipulirten Zahlungen
zur Landeskasse geleistet werden, soll so wenig das Domanium, als die
daselbst erwähnte Eisenbahn zu irgend einer directen Landessteuer heran-
gezogen werden.
Es bleiben jedoch die bislang zum Fürstlichen Vermögen hinzu-
erworbenen und noch später zu erwerbenden bisher zur ritterschaftlichen
Matrikel oder anderweit contributionspflichtigen Grundstücke der all-
gemeinen Grundsteuer, sowie die etwa für Rechnung der Kammerkasse
künftig zu errichtenden Etablissements gewerblicher Natur der im Lande
jeweils bestehenden Gewerbesteuer unterworfen. »
Die schon jetzt bestehenden Etablissements sollen nur in so weit,
als sie bisher Gewerbesteuer entrichteten, zu solcher Steuer auch ferner
herangezogen werden.
Art. 58. Das gesammte Landeskassenwesen soll vom Ablaufe des
dritten vollen Monats nach Publication der Verfassung anhebend zu