458 Schaumburg-Lippe.
Hat ein Staatsdiener in Folge einer von seiner vorgesetzten Be-
hörde ertheilten Weisung gehandelt, so geht die Verantwortlichkeit auf
diese allein über.
Die Bedingungen, unter welchen Staatsdiener wegen durch Ueber-
schreitung ihrer Amtsbefugnisse verübten Rechtsverletzungen gerichtlich
in Anspruch genommen werden können, bestimmt das Gesetz. Eine
vorgängige Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde darf jedoch nicht
verlangt werden.
Art. 64. Werden Dienstentlassungen wegen Veränderungen der
Landesbehörden nothwendig, so hat der außer Thätigkeit gesetzte Staats-
diener Anspruch auf ein seinen bisherigen Verhältnissen angemessenes
Wartegeld. Das Nähere hierüber regelt das Gesetz. Bei Dienstver-
setzungen hat der Staatsdiener ein Recht auf seinen bisherigen Gehalt
und Rang.
Art. 65. Staatsdiener, welche wegen Altersschwäche oder anderer
Gebrechen ihre Berufsobliegenheiten nicht mehr erfüllen können, werden
unter Gewährung von Pension in Ruhestand versetzt.
Art. 66. Ein Staatsbeamter, welcher lediglich ein Richteramt be-
kleidet, kann ohne richterliches Erkenntniß seines richterlichen Amtes
weder entsetzt, noch entlassen, noch auf ein minder einträgliches Amt,
oder eine Verwaltungsstelle wider seinen Willen versetzt, noch mit Ent-
ziehung des Gehaltes suspendirt werden, unbeschadet jedoch der Bestim-
mungen im Artikel 64, welche im Falle von Veränderungen in der Organi-
sation der Gerichte oder deren Bezirke auch auf richterliche Beamte An-
wendung finden.
Den nicht zum Richterstande gehörigen Staatsbeamten soll ein zu
erlassendes Staatsdienstgesetz gegen willkürliche Entziehung von Amt und
Einkommen angemessenen Schutz gewähren, bis wohin es bei dem bis-
herigen Rechte verbleibt.
Die übrigen Rechtsverhältnisse der Staatsdiener, insbesondere die
Pensionsansprüche derselben und ihrer Hinterbliebenen, werden durch
solches Gesetz bestimmt werden.
Titel VII.
Allgemeine und Uebergangs-Bestimmungen.
Art. 67. Die Gesetzgebung des Landes wird demnächst einer Re-
vision unterzogen werden.
Art. 68. Die Städte und Landgemeinden sollen durch besondere
Städte= und Landgemeinde-Ordnungen auf dem Grundsatze der selbst-
ständigen Verwaltung der Gemeinde-Angelegenheiten und der freien
Wahl der Gemeinde-Vorstände und Vertreter neu organisiert werden,
vorbehältlich jedoch des landesherrlichen Bestätigungsrechtes bezüglich der-
jenigen Beamten, welche zugleich staatliche Functionen auszuüben haben.
Art. 69. Im Gerichtswesen sollen die Grundsätze der Trennung
der Justiz von der Administration, der Oeffentlichkeit und Mündlichkeit
des Verfahrens, des Anklage-Processes in Strafsachen und bei schweren
Verbrechen der Schwurgerichte zur Durchführung gelangen.