Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Württemberg. 503 
eilt, oder durch eine auf das mitzunehmende Vermögen gelegte Abgabe, 
oder sonst auf andere Weise belästigt zu werden. 
8 3. Das Königreich Württemberg ist ein Theil des deutschen Bundes; 
daher haben alle organischen Beschlüsse der Bundesversammlung, welche 
die verfassungsmässigen Verhältnisse Deutschlands, oder die allgemeinen 
Verhältnisse deutscher Staatsbürger betreffen, nachdem sie von dem 
Könige verkündet sind, auch für Württemberg verbindende Kraft. Jedoch 
tritt in Ansehung der Mittel zu Erfüllung der hiedurch begründeten Ver- 
bindlichkeiten die verfassungsmäßige Mitwirkung der Stände ein. 
II. Kapitel. 
Von dem Könige, der Thronfolge und der Reichsverwesung. 
8 4. Der König ist das Haupt des Staates, vereinigt in sich alle 
Rechte der Staatsgewalt, und übt sie unter den durch die Verfassung 
festgesetzten Bestimmungen aus. 
Seine Person ist heilig und unverletzlich. 
55. Der König bekennt sich zu einer der christlichen Kirchen. 
6. Der Sitz der Regierung kann in keinem Falle außerhalb des 
Königreichs verlegt werden. 
§ 7. Das Recht der Thronfolge gebührt dem Mannsstamme des 
Königlichen Hauses; die Ordnung derselben wird durch die Lineal-Erb- 
folge nach dem Erstgeburtsrechte bestimmt. Erlischt der Mannsstamm, 
so geht die Thronfolge auf die weibliche Linie, ohne Unterschied des 
Geschlechtes, über, und zwar so, daß die Nähe der Verwandtschaft mit dem 
zuletzt regierenden Könige, und bei gleichem Verwandtschafts-Grade 
das natürliche Alter den Vorzug gibt. Jedoch tritt bei der Descendenz 
des sodann regierenden Königlichen Hauses das Vorrecht des Manns- 
stammes wieder ein. 
#8,. Die Fähigkeit zur Thronfolge, setzt rechtmäßige Geburt aus 
einer ebenbürtigen, mit Bewilligung des Königes geschlossenen Ehe 
voraus. 
8 9. Die Volljährigkeit des Königes tritt mit zurückgelegtem acht- 
zehnten Jahre ein. 
8 10. Der Huldigungs-Eid wird dem Thronfolger erst dann ab- 
gelegt, wann Er in einer den Ständen des Königreichs auszustellenden 
feierlichen Urkunde die unverbrüchliche Festhaltung der Landes-Verfassung 
bei Seinem Königlichen Worte zugesichert hat. 
5 11. Ist der König minderjährig, oder aus einer andern Ursache 
an der eigenen Ausübung der Regierung verhindert; so tritt eine Reichs- 
Verwesung ein. 
§l 12. In beiden Fällen wird die Reichs-Verwesung von dem, der 
Erbfolge nach, nächsten Agnaten geführt. Sollte kein dazu fähiger Agnat 
vorhanden seyn, so fällt die Regentschaft an die Mutter, und nach dieser 
an die Großmutter des Königes von väterlicher Seite.
	        
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