Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnungen. 101 
Protokolle, Kanzleigeschäfte und Personal. 
§5# 79. Der Kammer steht es frei, zur Führung der Protokolle Per- 
sonen, die nicht Mitglieder der Kammer sind, anzustellen. 
Die Schriftführer haben in diesem Falle die Aufsicht über die Ab- 
fassung der Protokolle zu üben. 
Der Entwurf eines Beschlusses kann der Kommission, auf deren 
Antrag er gefaßt wurde, übertragen werden. 
80. Die Protokolle der Sitzungen werden von einem Schrift- 
führer oder unter seiner Aufsicht verfaßt und von einem zweiten Schrift- 
führer mitbeurkundet; sie sind längstens acht Tage nach der Sitzung 
zur Einsicht der Abgeordneten aufzulegen. 
81. Das Protokoll muß enthalten: 
1. die Namen der abwesenden Mitglieder, 
2. die Namen der anwesenden Regierungsvertreter, 
3. eine Ubersicht über den Gang der Verhandlung, wobei die 
gestellten Anträge anzuführen sind. 
3 82. Uber die geheimen Sitzungen werden besondere Protokolle 
geführt. In jedem einzelnen Falle entscheidet die Kammer, ob das Pro- 
tokoll der geheimen Sitzung gedruckt werden soll. Im Falle der Be- 
jahung wird das über eine geheime Sitzung aufgenommene Protokoll 
den Protokollen über die öffentlichen Sitzungen angeschlossen und mit 
ihnen zum Druck befördert. Nur bei solchen Verhandlungen, für welche 
d#mn egierung geheime Sitzung verlangt hat, können ohne ihre aus- 
eere iche Zustimmung die Protokolle nicht öffentlich durch den Druck 
unt gemacht werden. 
83. Es werden dem Drucke üÜbergeben: 
à alle Protokolle der öffentlichen Sitzungen, 
alle Protokolle der geheimen Sitzungen, soweit der Druck 
gem. § 82 beschlossen wird, 
4. vall Beilagen, ohne die das Protokoll nicht verständlich ist. 
von wenigstens Kammer ernennt einen Archivar auf einen Vorschlag 
ie Wahl lechs Bewerbern, den der Präsident zu machen hat. 
Der Acchiverfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. » 
die Rechnung st der Vorstand der Kanzlei der Kammer und führt 
5 85. Der Pröden Aufwand der Kammer. 
lichen Beamten Aräsident stellt die für den Dienst der Kammer erforder- 
Soweit es sich undene an oder ersucht die Regierung um Aushilfe. 
im Benehmen mit der etatmäßige Stellen handelt, erfolgt die Besetzung 
Das Kanzleipersonal ##erung. " 
pflichtet. wird vom Präsidenten der Kammer ver- 
g 86. Die K Ausgaben der Kammer. 
. ammer erhält di : ; ; 
kosten sowie d die zur Bestreitung ihrer sachlichen Un 
Mittel * ere nee nebigen ihrer Mitglieder erforderlichen 
. serArchivarderKa - - , 
w « Kammer leistet die Zahlungen auf An- 
eisung des Präsidenten und eines Fereschedt Er legicher a
	        
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