Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Herzogtum Braunschweig. 
R Neue Landschaftsordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 
12. Oltober 1832 basiert auf der Landschaftsordnung vom 15. April 
1820, die vom König Georg IV. von England als Regenten von Braun- 
schweig während der Minderjährigkeit des Herzogs Karl erlassen wurde. 
de Neue Landschaftsordnung enthielt in den §§ 60—93 Bestimmungen 
“ er die Zusammensetzung der Ständeversammlung, die jedoch nach einem 
ovisorischen Wahlgesetz vom 11. September 1848 durch das Gesetz vom 
weneber 1851 endgültig aufgehoben und ersetzt wurden. Bemerkens- 
hatte, de daß die Neue Landschaftsordnung 48 Abgeordnete vorgesehen 
bineEeseg von 1848 deren 54 und das Gesetz von 1851 nur 46. 
Johre "9 urch Vergleich mit der preußischen Gesetzgebung der neunziger 
1851 da urlachte Revision zeitigte unter Aufhebung des Gesetzes von 
seunder.Versafungseseh vom 6. Mai 1899, betreffend die Zusommen- 
Danach best andesversammlung und das Wahlgesetz vom gleichen Tage. 
ung aus. kuouedie in einer Kammer zusammentretende Landesversamm- 
18 aus d geordneten, von denen: 
aus esonderen Berufsständen und 
hervorgehen emeinen Wahlen 
der ersten * betr. Zusammensetzung, §§ 1 und 4). Die Wahlen 
der zweiten ErupdelGerufsstände) sind geheime und unmittelbare; die 
vreiklassenwahlrektlallgemeine Wahlen) geheime und mittelbare nach 
der gleichen Drittelun ungleiche Drittelung der Urwähler entsprechend 
betr. Zusammensetzun der direkten Gesamtsteuern ihres Bezirks: Gesetz, 
allgemein mit dem 7 8, Wahlgesetz § 11). Die Wählbarkeit beginnt 
das Wahlrecht entfpreche bbensjahr (Gesetz, betr. Zusammensetzung, § 7), 
(W. # 1 Abs. 2), d. h nd den Städte,= resp. Landgemeindeordnungen 
cilt für die Wähler in det pöhnlich mit dem 25. Lebensjahr; das gleiche 
nahme, daß die Wahlfähi Foonderen Berufsständen, jedoch mit der Aus- 
nit vor dem 35. Leben eit bei den wissenschaftlichen Berufsständen 
Lebensjahr ausgeübt werden kann (WG. §§ 4 und 8, 
Gesetz vom Mä 
2. März 1903) beherz 
7 1 ; 
ahlgesetzes * 12 für lässige aenswert ist die Ordnungsstrafe des 
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