Wahlgesetz. 9
Die Entscheidung darüber erfolgt, wenn nicht die Erinnerung sofort
für begründet erachtet wird, durch die zuständige Behörde.
Sie muß längstens innerhalb drei Wochen, vom Beginne der Aus-
legung der Wählerliste an gerechnet, erfolgt und durch Vermittelung des
Gemeindevorstandes den Betheiligten bekannt gemacht sein.
#s 4., Im Falle einer Berichtigung der Wählerliste sind die Gründe
der Streichungen und Nachtragungen am Rande der Liste unter Angabe
des Datums kurz zu vermerken. Die etwaigen Belagsstücke sind dem
Hauptexemplar der Wählerliste beizuheften.
Beide gleichmäßig berichtigte Exemplare der Wählerliste sind am
22. Tage nach dem Beginne der Auslegung unter der Unterschrift des
Gemeindevorstandes abzuschließen, das zweite Eremplar unter Hinzu-
fügung der amtlichen Bescheinigung völliger Uebereinstimmung mit dem
Hauptexemplare.
Nachdem auf diese Weise die Wählerliste abgeschlossen worden, ist
jede spätere Aufnahme von Wählern in dieselbe untersagt.
§5. Das Hauptexemplar der Wählerliste nebst den Belagsstücken
hat der Gemeindevorstand sorgfältig aufzubewahren, das zweite Exemplar
dagegen dem Wahlvorsteher Behufs Benutzung bei der Wahl zuzustellen.
Die Wählerlisten für diejenigen Wahlbezirke, welche aus mehr als
einer Gemeinde bestehen (§ 7. des Reglements), bilden die Wahlvorsteher
durch Zusammenheften der ihnen zugehenden Wählerlisten der einzelnen
zu dem Bezirke gehörigen Gemeinden.
6 6. Die Wahlbezirke zum Zwecke des Stimmabgebens (§. 6. des
Gesetzes) werden von den zuständigen Behörden abgegrenzt.
6 7. Jede Ortschaft bildet der Regel nach einen Wahlbezirk für sich.
Jedoch können einzelne bewohnte Besitzungen und kleine, sowie
solche Ortschaften, in welchen Personen, die zur Bildung des Wahl-
vorstandes geeignet sind, sich nicht in genügender Anzahl vorfinden,
mit benachbarten Ortschaften zu einem Wahlbezirke vereinigt, große Ort-
schaften in mehrere Wahlbezirke getheilt werden.
Kein Wahlbezirk darf mehr als 3500 Seelen nach der letzten all-
gemeinen Volkszählung enthalten.
5 8. Die zuständigen Behörden haben für jeden Wahlbezirk den
Wahlvorsteher, welcher die Wahl zu leiten hat, und einen Stellvertreter
desselben für Verhinderungsfälle zu ernennen, sowie das Lokal, in welchem
die Wahl vorzunehmen ist, zu bestimmen.
Alles dies, sowie die Abgrenzung der Wahlbezirke und Tag und
Stunde der Wahl (5. 9. des Reglements), ist mindestens acht Tage vor
dem Wahltermin durch die zu amtlichen Publikationen dienenden Blätter
zu veröffentlichen und von den Gemeindevorständen in ortsüblicher Weise
bekannt zu machen.
n "r|’ 91). Der Tag der Wahl wird von dem Bundespräsidium fest-
gesetzt.
1) Durch Bekanntmachung vom 28. April 1903 (RE#l. 202) wurden neu gefaßt
die 35. 9, 11—13, 15—21, 27 und 34.