Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnung. 185 
die Bittsteller oder Beschwerdeführer nicht bekannt oder nicht ohne weiteres 
zu ermitteln, so werden ihre Eingaben zu den Akten genommen. 
Abordnungen zur Uberreichung von Eingaben an die Landes- 
versammlung werden nicht zugelassen. 
*l# 45. Kommt die mit der Vorberatung einer Bittschrift oder Be- 
schwerde beauftragte Kommission zu der Uberzeugung, daß die Eingabe 
wegen unverständlichen oder anstößigen Inhalts oder aus einem anderen 
Grunde zur Verhandlung in der Landesversammlung ungeeignet sei, 
so kann sie beschließen, sie zu den Akten nehmen zu lassen, muß aber 
von diesem Beschlusse der Landesversammlung Anzeige erstatten. 
Bittschriften und Beschwerden, welche die Landesversammlung aus 
sachlichen Gründen zurückgewiesen hat, können auf demselben Landtage 
nur unter Angabe neuer tatsächlicher Gründe wieder eingebracht werden. 
* 46. Bittstellern und Beschwerdeführern wird durch Ubersendung 
eines Auszuges aus dem Protokolle von den auf ihre Eingabe gefaßten 
Beschlüssen Nachricht erteilt. 
B. Tagesordnung. 
8 47. Bei der Bestimmung der Tagesordnung gilt als Regel, daß 
zwischen dem Tage, an welchem die gedruckten Vorlagen und Kommissions- 
berichte oder im Falle der mündlichen Berichterstattung die Protokolle 
über die mündlichen Anträge der Kommissionen oder der ernannten 
Berichterstatter (§ 21 Abs. 2) verteilt sind und dem Tage der Beratung 
iehdn der Landesversammlung ein Zeitraum von zwei Tagen liegen soll. 
Eine frühere Beratung kann nur auf vorgängigen Beschluß der Landes- 
versammlung und, wenn es sich um Regierungsvorlagen handelt, nur 
mit Zustimmung der Vertreter der Landesregierung stattfinden. 
Die Tagesordnung ist vor dem Schlusse jeder Sitzung für die nächste 
Sitzung vom Präsidenten zu verkünden (vergl. § 12 Ziff. 1), im Sitzungs- 
salh anzuheften und in den Braunschweigischen Anzeigen bekanntzu- 
achen. 
5 48. Eine Abweichung von der Tagesordnung findet statt: 
1. wenn von Mitgliedern des Staatsministeriums oder Regierungs- 
bevollmächtigten mündlich Mitteilungen zu machen sind, 
wenmn von diesen die Hinaussetzung der Beratung beantragt 
wird, 
in anderen Fällen nur auf Beschluß der Landesversammlung. 
C. Protokolle und Sitzungsberichte. 
l49. Das Protokoll muß enthalten: 
1. eine Bezeichnung der von dem Präsidenten bekanntgegebenen 
Eingänge (5 12 Ziff. 3), 
die gestellten Anträge in wörtlicher Fassung, 
die Interpellationen (§ 42) und deren Beantwortung, 
.l die gefaßten Beschlüsse, 
k bei namentlichen Abstimmungen die Namen der für und wider 
Stimmenden, 
. die im §& 56 bezeichneten Vorgänge und Außerungen. 
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