Freie Hansestadt Bremen.
Di sehr demokratische Verfassung des Bremischen Staates vom
21. März 1849 wurde durch Bundesbeschluß vom 6. März 1852
aufgehoben und in einem dem Senat günstigeren Sinne durch die geltende
Verfassung vom 21. Februar 1854 ersetzt, die inzwischen unter dem
17. November 1875 und danach unter dem 1. Januar 1894 neu ver-
kündet worden ist. Ihr sind beigegeben die sich auf dieselbe beziehenden
Gesetze, betreffend: 1. den Senat; 2. die Bürgerschaft samt Wahlordnung
für dieselbe; 3. die Deputationen; 4. die Erledigung von Meinungs-
verschiedenheiten zwischen Senat und Bürgerschaft; 5. die Handels-
kammern; 6. die Gewerbekammer und 7. die Kammer für Landwirt-
schaft. Von diesen Gesetzen interessieren hier das erste, zweite und
bierte.
Der Senatt besteht (Verf. §s§ 21—37) aus 18 Mitgliedern, von
denen 10 dem Stande der Rechtsgelehrten angehören und 5 Kaufleute
sein müssen; die restlichen 3 dürfen nicht dem Stande der Rechtsgelehrten
angehören. Die Wählbarkeit zum Senat beginnt mit dem 30. Lebensjahr;
Verwandte und bereits Verschwägerte von Senatoren sind jedoch von
der Wahl ausgeschlossen (Verf. § 23). Die Wahl gilt auf Lebenzzeit,
eine Annahmepflicht besteht nicht (eod. §& 24). Honorare werden nach
Maßgabe der Verfassung (5 24) gewährt. Das Wahlverfahren ist durch
die erste Anlage zur Verfassung geregelt; dazu Abänderungen vom
9. November 1898 (Ges. Bl. 116), 31. Dezember 1899 (eod. 475), 20. Febr.
1906 (eod. 7) und 19. Mai 1912 (eod. 147).
Die Bürgerschaft (Verf. 3§ 38—355) besteht aus 150 Vertretern
der Staatsbürger, von denen
82 aus bestimmten Organisationen (Universitätsgebildeten: 14;
Kaufmannskonvent: 40; Gewerbekonvent: 20; Wahlberechtigte
zur Landwirtschaftskammer: 8) und
68 von den übrigen Wahlberechtigten gewählt werden.
Das Wahlverfahren ist das geheime direkte (Wahlordnung Nr. 9)
lrecht und Wählbarkeit beginnen mit dem 25. Lebensjahr (Bürger-
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