Wahlgesetze. 197
g 3. Hierauf teilt sich die Bürgerschaft durch das Los in fünf der
Zahl nach möglichst gleiche Abteilungen, von welchen eine jede in ab-
gesonderter Versammlung mittelst geheimer Stimmgebung nach ab-
soluter Stimmenmehrheit zuvörderst aus sämtlichen wahlfähigen Staats-
bürgern drei Kandidaten für die erledigte Stelle und sodann aus ihrer
Mitte einen Wahlmann erwählt, hierauf aber das Resultat ihrer Wahlen
dem Präsidenten der Bürgerschaft zur Anzeige bringt.
8 4. Der Senat erwählt gleichzeitig aus seiner Mitte fünf Wahl-
männer mittelst geheimer Abstimmung nach absoluter Stimmenmehr-
heit, und teilt die Bürgerschaft, nachdem ihre sämtlichen Abteilungen
das Wahlgeschäft beendigt haben, die Verzeichnisse der nach der Buch-
stabenfolge geordneten Namen der erwählten fünf Wahlmänner und
der ausgemittelten Kandidaten dem Senate mit.
§5. Die in solcher Weise erwählten zehn Wahlmänner treten vor
den Senat und haben in Gegenwart der Bürgerschaft eidlich zu geloben:
„Ich schwöre und gelobe zu Gott, daß ich bei der jetzt anzustellenden
Vorwahl dem Gesetze gemäß verfahren und nach meiner besten
Überzeugung Keinem, den ich nicht für würdig und tüchtig, bei
einer Auswahl unter Mehreren aber stets demjenigen, welchen ich
für den Würdigsten und Tüchtigsten zu der erledigten Ratmanns-
stelle halte, meine Stimme geben will. So wahr helfe mir Gott!“
Hierauf begeben sie sich sofort in das Wahlzimmer.
#5 6. Die Wahlmänner erwählen mittelst geheimer Stimmgebung
nach absoluter Stimmenmehrheit aus den von den fünf Abteilungen
der Bürgerschaft aufgestellten Kandidaten diejenigen drei Staatsbürger,
welche zur Wahl eines Mitgliedes des Senats in Vorschlag gebracht
werden sollen.
*& 7. Bei dieser Vorwahl haben die Wahlmänner nach folgenden
Bestimmungen zu verfahren:
1) Bis zu völliger Beendigung des Geschäfts darf keine Unter-
brechung desselben, auch keine Besprechung einzelner Wahl-
männer unter einander und keinerlei Mitteilung zwischen den-
selben und anderen Personen stattfinden.
2) Nach Verlesung der bei dem Wahlgeschäfte in Betracht kommen-
den gesetzlichen Vorschriften wird zuvörderst über jeden einzelnen
Kandidaten geheim abgestimmt, ob er bei der vorzunehmenden
Wahl in Betracht gezogen werden soll oder nicht, und nur,
wenn mindestens sechs Stimmen diese Frage bejahen, kann
derselbe überhaupt in Vorschlag gebracht werden.
3) Haben sich bei dieser Abstimmung nur für drei oder weniger
als drei Kandidaten mindestens sechs Stimmen erklärt, so sind
solche als gewählt anzusehen.
Sowohl nach diesem Erfolg, als auch wenn für keinen
der Kandidaten mindestens sechs Stimmen sich erklärt haben,
ist damit das Wahlgeschäft der Wahlmänner beendigt.
4) Haben aber nach dem Erfolge der Abstimmung mehr als drei
der Kandidaten die absolute Mehrheit, so ist das Wahlverfahren
in folgender Weise fortzusetzen: