Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

222 Bremen. 
8 51. Bei der Abstimmung wird nur die einfache Erklärung mit 
Ja und Nein zugelassen, jedoch steht es jedem Mitgliede frei, zu erklären, 
daß es sich des Abstimmens enthalte (suspendiere). Es finden bei der 
Abstimmung weder Vorbehalte noch Bedingungen, noch eine Motivierung 
statt. Wer sich dieser Vorschrift nach vorgängiger Erinnerung des Präsi- 
denten nicht unterwirft, wird in der Abstimmung übergangen. 
8 52. Der Präsident votiert nicht mit, kann sich aber an den Wahlen 
beteiligen. 
8 53. Ueber Anträge, welche für bestimmte Personen Gehalts- 
erhöhungen, Zulagen, Gratifikationen, Wartegelder oder Pensionen 
überhaupt, oder die Größe oder Dauer derselben betreffen, muß eine 
geheime Abstimmung stattfinden, wenn dieses von einem Mitgliede ver- 
langt wird. 
#s 54. Das Ergebnis der Abstimmung wird von dem Präsidenten 
ausgesprochen. 
Abfassung der Beschlüsse und Protokollführung. 
§55. Während der Sitzung wird der wesentliche Inhalt der Ver- 
handlungen von den Schriftführern aufgezeichnet. Zu diesem Ende 
führt einer von ihnen das Hauptprotokoll, in welches nur die Anträge 
mit den darüber gefaßten Beschlüssen aufgenommen werden, sowie das- 
jenige, dessen Aufnahme die Versammlung etwa belieben möchte. Ein 
anderer fertigt die dem Senate mitzuteilenden Beschlüsse in Ueberein- 
stimmung mit dem Hauptprotokoll aus. Dieselben werden, mit der 
Unterschrift des Präsidenten versehen, dem Senate mitgeteilt. 
Wahlen. 
§* 56. Alle Wahlen sind in der Regel gleich, nachdem sie beschlossen 
worden und bevor in der Tagesordnung weiter fortgeschritten wird, vor- 
zunehmen. Jedoch kann die Sortierung der Stimmzettel später geschehen. 
Wahlen in Abteilungen (§ 59) können in passender Weise zusammen vor- 
genommen werden. 
6 57. Für Wahlen in Deputationen legt das Bürgeramt der Ver- 
sammlung einen von ihm beratenen Wahlaufsatz vor, der mindestens die 
doppelte Zahl der zu Wählenden enthalten muß. Jedem Vertreter steht 
es frei, die Aufnahme noch anderer Mitglieder in denselben zu veranlassen. 
Bei allen Wahlen kann ein einzelner Vertreter nicht mehr als die 
Zahl der jedesmal zu Erwählenden vorschlagen, und jeder Vorschlag 
muß wenigstens von 5 anderen Mitgliedern unterstützt werden. Sobald 
die Wahlliste geschlossen ist, werden die Namen der Vorgeschlagenen 
nach der Reihenfolge des Vorschlages mit Nummern versehen. 
So oft die Bürgerschaft nach § 23 des Gesetzes, betreffend die Aus- 
führung des Gerichtsverfassungsgesetzes, eine Wahl vorzunehmen hat, 
wird der Wahlaufsatz in derselben Weise, wie bei den Deputationswahlen, 
hergestellt. · 
8 58. Aus dem Wahlaufsatz hat jeder Wähler die Nummern der- 
jenigen Vorgeschlagenen bis zur Zahl der zu Wählenden auf seinem 
Stimmzettel zu verzeichnen, für die er sich entscheidet. Das Bürgeramt
	        
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