Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnung. 223 
sortiert die Stimmzettel. Als gewählt sind anzusehen, für welche die meisten 
Stimmen sich erklärt haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 
Stimmzettel, die zu wenig oder zu viel oder solche Nummern enthalten, 
die sich auf dem Wahlaufsatz nicht befinden, werden nicht mitgezählt. 
5 59. Bei Wahlen für Deputationen wird ferner folgendermaßen 
verfahren: 
a) Die Bürgerschaft teilt sich in die durch das Gesetz vorgeschriebenen 
Wahlklassen. 
b) Jede dieser Abteilungen wählt die durch das Gesetz die Depu- 
tationen betreffend ihr zugewiesene Anzahl von Mitgliedern 
der Bürgerschaft aus dem gemäß § 57 von der Bürgerschaft 
festgestellten Wahlaufsatze. 
P) Jede Abteilung beauftragt einige ihrer anwesenden Mitglieder 
mit Leitung der Wahl, Sortierung der Stimmzettel, Aus- 
mittlung des Resultats und sofortiger schriftlicher Mitteilung 
desselben an den Präsidenten der Bürgerschaft. 
d) Im übrigen gilt das in § 57 und 58 vorgeschriebene Verfahren 
auch für die Wahlen der Abteilungen. 
e) Ist ein Mitglied in zwei oder mehreren Abteilungen gewählt, 
so wiederholen diejenigen die Wahl, welche dem Präsidenten 
am spätesten Anzeige von derselben gemacht haben. 
Im Falle bei der Wahl zur Besetzung einer Deputation sich 
in der zweiten oder vierten Klasse nicht wenigstens 10, in der 
achten Klasse nicht wenigstens 3, in jeder der übrigen Wahl- 
klassen nicht wenigstens 5 Mitglieder sich beteiligen sollten, 
wobei die Klassen 5 und 6 zusammen als eine Klasse gerechnet 
werden, ist für die betreffende Klasse die Wahl für dasmal 
durch das Bürgeramt unter Zuziehung der anwesenden Mit- 
glieder der betreffenden Wahlklasse sofort vorzunehmen. 
Ausschüsse. 
5* 60. Beratende, verwaltende, oder zum Zweck einer Untersuchung 
von der Bürgerschaft niedergesetzte Ausschüsse haben unter sich einen 
Vorsitzer und einen Protokollführer zu wählen. Ist der Präsident der 
Bürgerschaft Mitglied eines solchen Ausschusses oder eines Wahlausschusses, 
so führt er den Vorsitz in demselben. » 
z 61. Die exste Zusammenkunft eines solchen Ausschusses wird, 
wenn nicht der Präsident der Bürgerschaft Mitglied desselben ist, von 
demjenigen Mitgliede angeordnet, welches bei der Wahl die meisten Stim- 
men erhalten hat. Der Präsident macht ihm hiervon eine Anzeige. 
8 62. Im übrigen finden die gesetzlichen, die Deputationen be- 
treffenden Bestimmungen auch auf die Ausschüsse aus der Mitte der 
Bürgerschaft Anwendung. 
6563. Die betreffenden Mitglieder der Deputationen und die Vor- 
sitzer der Ausschüsse haben deren ausgefertigte Protokolle, Berichte und 
etwaige Anlagen für das bürgerschaftliche Archiv an der Kanzlei des 
ürgeramts einzureichen. Das Protokoll der ersten Sitzung ist möglichst 
bald einzuliefern, um mittelst desselben die von der Kanzlei zu führenden 
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