Geschäftsordnung. 299
30 Mitgliedern und in der Ersten Kammer bei Stimmenmehrheit die
Zustimmung von wenigstens 14 Mitgliedern erforderlich.
(3) Ist aber die Anzahl der an der Abstimmung wirklich teilnehmenden
Mitglieder so groß, daß zwei Dritteile davon mehr betragen, als die aus-
gedrückten Zahlen, so ist die Zustimmung von zwei Dritteilen der wirk-
lich Abstimmenden erforderlich.
XIV. Wahlen.
Art. 79. (1) Bei allen Wahlen wird durch geheime schriftliche
Stimmgebung mittels verdeckter, nicht unterschriebener Stimmzettel
abgestimmt.
Ungültig sind Stimmzettel:
. die keinen oder insoweit sie keinen lesbaren Namen enthalten;
insoweit aus ihnen die Person eines Gewählten nicht unzweifel-
haft zu erkennen ist;
die mehr Namen enthalten, als Personen in einem Wahlgange
zu wählen sind;
. insoweit sie auf eine nicht wählbare Person lauten;
die eine Unterschrift, eine Verwahrung, einen Vorbehalt oder
eine nicht zur Feststellung der Person des zu Wählenden er-
forderliche Bemerkung enthalten.
(2) Ungültige Stimmzettel kommen bei Berechnung des Wahl-
ergebnisses nicht in Betracht.
(3) Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches durch
die Hand des Präsidenten der Kammer oder des Ausschusses gezogen wird.
Freiwilliger Rücktritt eines mit der gleichen Stimmenzahl Gewählten
ist hierbei nicht zulässig.
(4) Mit Ausnahme der Wahl der Präsidenten der Kammern ist die
Vornahme von Wahlen auch durch Zuruf zulässig, wenn kein Mitglied
widerspricht.
(5) Es ist als gewählt anzusehen mit unbedingter Stimmenmehrheit
derjenige, welcher mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen,
mit einfacher Stimmenmehrheit derjenige, welcher die meisten der ab-
gegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
Art. 80. Bei von der Kammer zu vollziehenden Wahlen bezeichnet
der Präsident zwei Beamte der Kanzlei, welche die Stimmzettel von den
einzelnen Mitgliedern entgegennehmen und uneröffnet dem Präsidenten
übergeben. Nach Beendigung der Sammlung erklärt der Präsident die
bstimmung für geschlossen. Ist der Präsident oder einer der dienst-
enden Schriftführer über die Gültigkeit eines Stimmzettels im Zweifel,
0 entscheidet die Kammer. Die Entscheidung kann unterbleiben, wenn
die Gültigkeit des Stimmzettels für die Feststellung des Wahlergebnisses
unerheblich ist.
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XV. Sitzungs-Protokolle.
„Art. 81. (1) Uber jede Sitzung der Kammer ist ein Protokoll von
winem Beamten der Kanzlei zu führen und von einem Schriftführer
er betreffenden Sitzung zu beurkunden. Es liegt an einem der auf die