Geschãftsordnung. 317
Inm Falle der Verhinderung kann ein Ausschußmitglied sich für
einzelne Sitzungen durch ein anderes Mitglied des Landtags vertreten
lassen, wenn es dem Vorsitzenden des Ausschusses davon schriftlich oder
telegraphisch Mitteilung macht.
Geschäftsgang.
5 39. Die erste Einladung zum Zusammentritt des Ausschusses
erfolgt durch dasjenige Mitglied, welches gleich nach der Wahl um diese
Besorgung von den übrigen ersucht wird, event. falls letzteres versäumt
wurde, durch das vom Präsidium dazu aufzufordernde Mitglied.
Der Ausschuß ist beschlußfähig, sobald mindestens die Hälfte der
Mitglieder anwesend ist.
Eleich nach dem Zusammentritt findet die Konstituirung des Aus-
schusses durch die Wahl eines Vorsitzenden und eines Schriftführers statt.
Im Laufe der Beratung wählt der Ausschuß einen oder mehrere
Berichterstatter.
Unter Rücksprache mit dem Präsidium kann bei wichtigen Beratungen
der Landsyndicus als Protokollführer zugezogen werden.
Ueber jede Ausschußsitzung ist vom Schriftführer eine Registratur
aufzunehmen.
Ausschuß-Anträge; Berichterstattung.
§ 40. Alle Anträge eines Ausschusses müssen sofort nach beendigter
Beratung schriftlich vom Vorsitzenden dem Präsidium des Landtags
eingereicht werden.
Ob die Berichterstattung mündlich oder schriftlich erfolgen soll, hängt,
wenn nicht der Landtag die schriftliche Berichterstattung ausdrücklich
beschließt, von der Entscheidung des Ausschusses ab.
Beteiligung anderer Landtagsmitglieder; Landesherr-
liche Kommissarien; Sachverständige.
8 41. Sofern der Landtag nicht anders beschließt, können die übrigen
Landtagsabgeordneten den Ausschußberatungen als Zuhörer, derjenige
aber, dessen Antrag den Gegenstand der Beratung bildet, falls er nicht
itglied des Ausschusses ist, mit beratender Stimme beiwohnen.
Das Staats-Ministerium kann ersucht werden, sich durch einen oder
mehrere Kommissarien an den Ausschußberatungen zu beteiligen.
b Falls ein mit der Begutachtung einer landesherrlichen Proposition
eauftragter Ausschuß auf wesentliche Aenderungen des fragl. Entwurfs
antragen will, ist er verpflichtet, vor dem Schlusse seiner Arbeit dem
mit der Vertretung des Entwurfs betrauten landesherrlichen Kommissar
avon Mitteilung zu machen, um erforderlichen Falls die vorgeschlagenen
enderungen mit demselben zu erörtern.
Den Ausschüssen steht es frei, zu ihren Sitzungen auch andere Sach-
verständige behufs etwa gewünschter Auskunftserteilungen einzuladen.
Konstituirung des Landtags als Ausschuß.
V #l42. Der Landtag als solcher kann sich zur Prüfung einzelner
orlagen als Ausschuß konstituiren.