Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschãftsordnung. 317 
Inm Falle der Verhinderung kann ein Ausschußmitglied sich für 
einzelne Sitzungen durch ein anderes Mitglied des Landtags vertreten 
lassen, wenn es dem Vorsitzenden des Ausschusses davon schriftlich oder 
telegraphisch Mitteilung macht. 
Geschäftsgang. 
5 39. Die erste Einladung zum Zusammentritt des Ausschusses 
erfolgt durch dasjenige Mitglied, welches gleich nach der Wahl um diese 
Besorgung von den übrigen ersucht wird, event. falls letzteres versäumt 
wurde, durch das vom Präsidium dazu aufzufordernde Mitglied. 
Der Ausschuß ist beschlußfähig, sobald mindestens die Hälfte der 
Mitglieder anwesend ist. 
Eleich nach dem Zusammentritt findet die Konstituirung des Aus- 
schusses durch die Wahl eines Vorsitzenden und eines Schriftführers statt. 
Im Laufe der Beratung wählt der Ausschuß einen oder mehrere 
Berichterstatter. 
Unter Rücksprache mit dem Präsidium kann bei wichtigen Beratungen 
der Landsyndicus als Protokollführer zugezogen werden. 
Ueber jede Ausschußsitzung ist vom Schriftführer eine Registratur 
aufzunehmen. 
Ausschuß-Anträge; Berichterstattung. 
§ 40. Alle Anträge eines Ausschusses müssen sofort nach beendigter 
Beratung schriftlich vom Vorsitzenden dem Präsidium des Landtags 
eingereicht werden. 
Ob die Berichterstattung mündlich oder schriftlich erfolgen soll, hängt, 
wenn nicht der Landtag die schriftliche Berichterstattung ausdrücklich 
beschließt, von der Entscheidung des Ausschusses ab. 
Beteiligung anderer Landtagsmitglieder; Landesherr- 
liche Kommissarien; Sachverständige. 
8 41. Sofern der Landtag nicht anders beschließt, können die übrigen 
Landtagsabgeordneten den Ausschußberatungen als Zuhörer, derjenige 
aber, dessen Antrag den Gegenstand der Beratung bildet, falls er nicht 
itglied des Ausschusses ist, mit beratender Stimme beiwohnen. 
Das Staats-Ministerium kann ersucht werden, sich durch einen oder 
mehrere Kommissarien an den Ausschußberatungen zu beteiligen. 
b Falls ein mit der Begutachtung einer landesherrlichen Proposition 
eauftragter Ausschuß auf wesentliche Aenderungen des fragl. Entwurfs 
antragen will, ist er verpflichtet, vor dem Schlusse seiner Arbeit dem 
mit der Vertretung des Entwurfs betrauten landesherrlichen Kommissar 
avon Mitteilung zu machen, um erforderlichen Falls die vorgeschlagenen 
enderungen mit demselben zu erörtern. 
Den Ausschüssen steht es frei, zu ihren Sitzungen auch andere Sach- 
verständige behufs etwa gewünschter Auskunftserteilungen einzuladen. 
Konstituirung des Landtags als Ausschuß. 
V #l42. Der Landtag als solcher kann sich zur Prüfung einzelner 
orlagen als Ausschuß konstituiren.
	        
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