Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnung. 319 
Landtagsarchiv. 
#6# 47. Bücher und Aktenstücke dürfen aus dem Landtagsarchive nur 
gegen vorgängige, dem Landsyndicus auszustellende Empfangsbescheini- 
gungen und während der Sitzungsperiode nur zum Zwecke der Benutzung 
für die laufenden Beratungen entnommen werden. 
Anderen Personen, als Mitgliedern des Landtags steht die Benutzung 
des Archivs nur unter ausdrücklicher Genehmigung des Präsidiums für 
jeden einzelnen Fall offen. 
Gültigkeitsdauer der Geschäftsordnung. 
48. Vorbehältlich des dem Landtage zustehenden Rechts jeder- 
zeitiger Abänderung bleibt diese Geschäftsordnung so lange in Kraft, 
bis der gegenwärtige oder ein späterer Landtag sie durch eine neue ersetzt. 
Dem Staats-Ministerium wird dieselbe, sowie auch etwaige Ab- 
änderungen, zur Kenntnisnahme mitgeteilt. 
Begulatio für die Diäten und Reisebosten der Landtags- 
abgeordneten und des Landsyundicus. 
5 1. Jeder Landtagsabgeordnete erhält für diejenigen Tage, an 
welchen er Sitzungen des Landtags oder eines Ausschusses, dessen Mitglied 
er ist, beiwohnt, täglich 9 Mark Diäten. 
Falls ein Landtagsabgeordneter zu einer Sitzung des Landtags 
oder eines Ausschusses berufen ist und erscheint, so erhält er für diesen 
Tag auch dann Diäten, wenn die Sitzung ohne seine Schuld unterbleibt. 
#5# 2. Nach # 13 der Geschäftsordnung fallen für die Tage der 
Abwesenheit die Diäten weg, ausgenommen in Krankheitsfällen solcher 
Mitglieder, die nicht in Detmold ihren Wohnsitz haben, wenn sie durch 
die Krankheit in Detmold zurückgehalten werden. 
§l 3. Diejenigen Landtagsabgeordneten, welche weiter als 5 Kilo- 
meter von Detmold entfernt wohnen: 
a. wenn die Sitzungen des Landtags und der Ausschüsse, deren 
Mitglieder sie sind, nicht länger als 2 Tage ausgesetzt werden, 
auch für diese Zwischenzeit, falls sie bis dahin den Sitzungen 
beigewohnt haben, obige Diäten. Auf Sonn= und Festtage 
findet diese Bestimmung gleichfalls Anwendung. 
wenn jene Sitzungen länger als 2 Tage ausgesetzt werden, 
sowie beim Beginn einer Sitzungsperiode die zu liquidirenden 
Kosten der Herreise erstattet. 
5 4. Weitere Ansprüche der Landtagsabgeordneten auf Diäten und 
Reisekosten finden nicht statt. 
§ 5. Für den Landsyndicus gelten rücksichtlich der Diäten und 
Reisekosten dieselben Grundsätze, wie für die Landtagsabgeordneten. 
ür solche Tage, an welchen nur Ausschußsitzungen stattfinden, erhält 
der Landsyndicus nur dann Diäten, wenn er zu den Sitzungen zu- 
gezogen ist. 
□
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.