Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Wahlgesetz. 321 
a) für Lübeck und Vorstädte aus: 
90 (Abt. 1I) Vertretern der Höchstbesteuerten (2100 Mark Ein- 
kommen) und 
12 (Abt. II) Vertretern aller übrigen Wahlberechtigten; 
b) für Travemünde und das Landgebiet aus: 
15 (Abt. III) Vertretern der Höchstbesteuerten (2100 Mark Ein- 
kommen oder Bewirtschaftung von 3 ha Land für eigene 
Rechnung) und 
3 (Abt. IV) Vertretern aller übrigen Wahlberechtigten. 
Das Wahlverfahren ist direkt und geheim (W. § 9). Wahlrecht 
und Wählbarkeit beginnen mit dem 25. Lebensjahr (Verf. Art. 20 und 25). 
Die Wahl kann abgelehnt werden (Verf. Art. 26). Honorare werden 
nicht gezahlt, doch werden, seit Hinausschieben des Sitzungsbeginns 
auf 6 Uhr abends, durch Beschluß der Bürgerschaft vom 16. September 
1907 die Ubernachtungskosten (8 Mark) erstattet. — Die Wahlkreise sind 
in der Verfassung (Art. 23) genau angegeben. Die Einzelheiten des Wahl- 
geschäftes waren ursprünglich durch die vierte Anlage zur Verfassung 
von 1875, die Wahlordnung betreffend, geregelt, die jedoch durch eine 
Verordnung vom 3. November 1884 ersetzt wurde; letztere ihrerseits 
wurde durch das jetzt geltende Wahlgesetz vom 9. August 1905 aufgehoben. 
Die Geschäftsordnungen sindautonom; die des Senats 
wird als Internum geheim gehalten; die der Bürgerschaft (Verf. Art. 48) 
wurde am 19. Juli 1875 beschlossen und liegt nebst nachträglichen Ande- 
rungen in einem Druck von 1913 vor. — Bei Meinungsverschiedenheiten 
zwischen Senat und Bürgerschaft greifen die Bestimmungen der Ver- 
fassung (Art. 73 bis 85) ein. 
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Gesetz, das Verfahren bei der Wahl der Mitglieder der Bürger- 
schaft betreffend (veröffentlicht am 17. August 1905)). 
Bu— Zur Regelung des Verfahrens bei den Wahlen zur Ergänzung der 
ürgerschaft hat der Senat, im Einvernehmen mit der Bürgerschaft, 
auf Grund der Bestimmung im Art. 33 der Verfassung die nachstehende 
Wahlordnung zu erlassen beschlossen. ç 
§5 1. Für jede Wahl ist vom Stadt= und Landamte eine Liste auf- 
Astellen, in welche die nach den Artikeln 20 und 21 der Verfassung zur 
eilnahme an den Wahlen Berechtigten nach Zu= und Vornamen, Ge- 
werbe und Wohnort eingetragen werden. 
—ÔÛ—m — 
) Sammlung der Lübeckischen Gesetze und Verordnungen (1905) 141—145. 
v. Nauchhaupt, Handbuch der deutschen Wahlgeseve. 21
	        
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