Geschäftsordnung. 33
Ist das Ergebnis nach der Ansicht des Präsidenten oder eines der
fungierenden Schriftführer zweifelhaft, so wird die Gegenprobe gemacht.
Liefert auch diese noch kein sicheres Ergebnis, so erfolgt die Zählung
des Hauses.
*56. Die Zählung geschieht in der nachstehend angegebenen Weise:
Der Präsident fordert die Mitglieder auf, den Saal zu verlassen.
Sobald dies geschehen, sind die Türen zu schließen mit Ausnahme
einer Tür an der Nord= und einer an der Südseite. An jeder dieser
beiden Türen stellen sich je zwei Schriftführer auf.
Auf ein vom Präsidenten mit der Glocke gegebenes Zeichen treten
diejenigen Mitglieder, welche mit „Ja“ stimmen wollen, durch die
Tür an der Nordseite, rechts vom Bureau, diejenigen, welche mit „Nein“
stimmen wollen, durch die Tür an der Südseite, links vom Bureau,
in den Saal ein.
Die an jeder der beiden Türen stehenden zwei Schriftführer
zählen laut die eintretenden Mitglieder.
Demnächst gibt der Präsident ein Zeichen mit der GElocke, schließt
das Skrutinium und läßt die Türen des Saales öffnen. Jede nachträg-
liche Stimmabgabe ist ausgeschlossen; nur der Präsident und die dienst-
tuenden Schriftführer geben ihre Stimmen nachträglich öffentlich ab.
Der Präsident verkündet das Resultat der Zählung.
§ 57. Auf namentliche Abstimmung kann beim Schluß der Be-
ratung vor der Aufforderung zur Abstimmung angetragen werden; der
Antrag muß von wenigstens 50 Mitgliedern unterstützt werden. Bei
solchen Anträgen auf die Vertagung oder den Schluß der Debatte darf
die Unterstützung nur durch Aufstehen geschehen.
§58. Die namentliche Abstimmung erfolgt in folgender Weise:
Der Präsident fordert die Mitglieder auf, ihre Plätze einzunehmen.
Die Schriftführer haben alsdann von den einzelnen Mitgliedern die Ab-
timmungskarten entgegenzunehmen und in Urnen zu sammeln. Die
Abstimmungskarten tragen den Namen des Abstimmenden und die Be-
zeichnung Ja, Rein, oder Enthalte mich. Nach Beendigung der Samm-
lung erklärt der Präsident die Abstimmung für geschlossen. Die Zählung
er Stimmen geschieht durch die Schriftführer. ·
Die Namen der Abstinimenden und ihre Abstimmung werden in
den stenographischen Bericht der Sitzung aufgenommen.
· 59. Bei allen nicht namentlichen Abstimmungen hat jedes Mit-
glied des Reichstages das Recht, seine von dem Beschlusse der Mehrheit
abweichende Abstimmung kurz motiviert schriftlich dem Bureau zu über-
geben und deren Aufnahme in die stenographischen Berichte, ohne vor-
gangige Verlesung in dem Reichstage, zu verlangen.
VI. Ordnungsbestimmungen.
6 60. Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen liegt
dem Präsidenten ob #.
—
„..) Erklärung des Präsidenten Grafen von Ballestrem in der 226. Plenar-
situng am 29. November 1902;:
v. Rauchhaupt, Handbuch der deutschen Wahlgesetze. 3