Geschäftsordnung. 431
5 30. Interpellationen und Ordnungsfragen gehen allen andern
Diskussionen voraus, ohne jedoch einen Redner zu unterbrechen.
schri 31. Erst nach Schluß der Diskussion wird zur Abstimmung ge-
schritten.
5 32. Jeder Abgeordnete ist berechtigt, vor und während der
Diskussion über einen Gegenstand Abänderungen zu selbigem zu be-
antragen. Die in doppelten Exemplaren dem Vorsitzenden schriftlich zu
übergebenden Abänderungen müssen so gefaßt werden, wie der abzu-
ändernde Satz lauten würde, wenn er die Zustimmung der Versammlung
erhalten sollte.
5 33. Dem Antragsteller, welcher eine Abänderung vorschlägt,
ist gestattet, dieselbe weiter zu begründen; sind mehrere solche Anträge,
vorhanden, so folgen sie in der Reihenfolge, in welcher sie eingebracht
worden sind.
5 34. Jeder Beratung muß die Unterstützung des Antrags von
3 Mitgliedern einschließlich des Antragstellers vorausgehen.
Diejenigen Anträge, welche vom Antragsteller zurückgezogen werden
oder durch eine vorausgegangene Abstimmung sich erledigt haben, kommen
nicht zur Abstimmung. Nimmt ein anderer Abgeordneter jedoch den
zurückgezogenen Antrag wieder auf, so ist solcher als neuer Antrag zu
behandeln.
Auch den Landtagskommissarien steht es frei, geeignete Ergänzungen
und Nachträge beizubringen.
§ 35. Finden geheime Sitzungen statt, so gelten darüber die für
öffentliche Sitzungen aufgestellten Regeln.
536. Anträge (Petitionen), die von einzelnen Staatsangehörigen
oder Korporationen eingehen, sind nur dann in nähere Beratung zu
sieden, wenn sie zu Anträgen in der vorstehenden Weise erhoben worden
ind.
Abschnitt VII.
§5 37. Betrifft die Abstimmung die Person eines Abgeordneten,
so nimmt letzterer daran nicht Teil, unbeschadet der Beschlußfähigkeit
der übrigen.
5# 38. Die Abstimmung erfolgt in der Regel nach dem Schluß der
Diskussion; Ausnahmen dieser Regel können nur auf Beschluß der Ver-
sammlung statt haben.
3939. Der Vorsitzende hat die Fragstellung so zu fassen, daß ein
einfaches ja oder nein die Entscheidung bedingt.
8 40. Diskussionen über die Fragstellung sind zulässig und werden
nötigenfalls durch Abstimmen erledigt.
#s Al. Beratungen über Abänderungs-, Verbesserungs= oder Zusatz-
Anträge gehen den ursprünglichen voran. Bei den Abstimmungen über
dieselben wird so verfahren, daß die sich vom ursprünglichsten am weitesten
entfernenden Anträge zuerst und die am nächsten liegenden zuletzt zur
bstimmung kommen. Zweifel über diese Reihenfolge werden durch
Abstimmung gehoben. »
§42.JnderNegelerfolgtdteAbstimmungdurchAufstehenund