Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnung. 431 
5 30. Interpellationen und Ordnungsfragen gehen allen andern 
Diskussionen voraus, ohne jedoch einen Redner zu unterbrechen. 
schri 31. Erst nach Schluß der Diskussion wird zur Abstimmung ge- 
schritten. 
5 32. Jeder Abgeordnete ist berechtigt, vor und während der 
Diskussion über einen Gegenstand Abänderungen zu selbigem zu be- 
antragen. Die in doppelten Exemplaren dem Vorsitzenden schriftlich zu 
übergebenden Abänderungen müssen so gefaßt werden, wie der abzu- 
ändernde Satz lauten würde, wenn er die Zustimmung der Versammlung 
erhalten sollte. 
5 33. Dem Antragsteller, welcher eine Abänderung vorschlägt, 
ist gestattet, dieselbe weiter zu begründen; sind mehrere solche Anträge, 
vorhanden, so folgen sie in der Reihenfolge, in welcher sie eingebracht 
worden sind. 
5 34. Jeder Beratung muß die Unterstützung des Antrags von 
3 Mitgliedern einschließlich des Antragstellers vorausgehen. 
Diejenigen Anträge, welche vom Antragsteller zurückgezogen werden 
oder durch eine vorausgegangene Abstimmung sich erledigt haben, kommen 
nicht zur Abstimmung. Nimmt ein anderer Abgeordneter jedoch den 
zurückgezogenen Antrag wieder auf, so ist solcher als neuer Antrag zu 
behandeln. 
Auch den Landtagskommissarien steht es frei, geeignete Ergänzungen 
und Nachträge beizubringen. 
§ 35. Finden geheime Sitzungen statt, so gelten darüber die für 
öffentliche Sitzungen aufgestellten Regeln. 
536. Anträge (Petitionen), die von einzelnen Staatsangehörigen 
oder Korporationen eingehen, sind nur dann in nähere Beratung zu 
sieden, wenn sie zu Anträgen in der vorstehenden Weise erhoben worden 
ind. 
Abschnitt VII. 
§5 37. Betrifft die Abstimmung die Person eines Abgeordneten, 
so nimmt letzterer daran nicht Teil, unbeschadet der Beschlußfähigkeit 
der übrigen. 
5# 38. Die Abstimmung erfolgt in der Regel nach dem Schluß der 
Diskussion; Ausnahmen dieser Regel können nur auf Beschluß der Ver- 
sammlung statt haben. 
3939. Der Vorsitzende hat die Fragstellung so zu fassen, daß ein 
einfaches ja oder nein die Entscheidung bedingt. 
8 40. Diskussionen über die Fragstellung sind zulässig und werden 
nötigenfalls durch Abstimmen erledigt. 
#s Al. Beratungen über Abänderungs-, Verbesserungs= oder Zusatz- 
Anträge gehen den ursprünglichen voran. Bei den Abstimmungen über 
dieselben wird so verfahren, daß die sich vom ursprünglichsten am weitesten 
entfernenden Anträge zuerst und die am nächsten liegenden zuletzt zur 
bstimmung kommen. Zweifel über diese Reihenfolge werden durch 
Abstimmung gehoben. » 
§42.JnderNegelerfolgtdteAbstimmungdurchAufstehenund
	        
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