Landtagswahlgesetz. 435
Eigenschaften besitzen muß, die seine Wählbarkeit als Abgeordneter
begründen würden, ist berechtigt, sich, wenn er dieser Eigenschaften
ermangelt, oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder durch
länger als ein Jahr andauernde Krankheit am persönlichen Erscheinen
verhindert ist, durch ein von ihm oder seinem gesetzlichen Vertreter zu
benennendes geschäftsfähiges männliches Mitglied des Fürstlichen Hauses
j. L. vertreten zu lassen.
8 2. Die Wahl der unter § 1b und e fallenden Abgeordneten erfolgt
auf vier Jahre.
Nachwahlen erfolgen nur auf den Rest der laufenden Wahlperiode.
3+ 3. Wahlberechtigt ist jeder männliche Staatsangehörige, welcher
am Tage der Wahl das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat, seit mindestens
einem Jahre die reußische Staatsangehörigkeit besitzt und seit mindestens
drei Monaten seinen Wohnsitz im Orte der Listenaufstellung hat.
Wahlberechtigte mit einem Einkommen (§ 6) von nicht über 7500 4##
üben ihr Wahlrecht bei den allgemeinen Wahlen (§ 1c), Wahlberechtigte
mit einem Einkommen von mehr als 7500 .K üben ihr Wahlrecht bei
den Wahlen der Höchstbesteuerten (§ 1 b) aus.
#§# 4. Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
1. Personen, die unter Vormundschaft stehen,
Personen, über deren Vermögen Konkurs eröffnet worden ist,
während der Dauer des Konkursverfahrens,
Personen, denen infolge rechtskräftigen Erkenntnisses der Voll-
genuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, für die Zeit
der Entziehung, sofern sie nicht in diese Rechte wieder eingesetzt sind.
Ist der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte wegen
politischer Vergehen oder Verbrechen entzogen, so tritt die Berech-
tigung zum Wählen wieder ein, sobald die außerdem erkannte
Strafe vollstreckt oder durch Begnadigung erlassen ist,
Personen, welche mit Staats= oder Gemeindesteuern länger als
zwei Jahre bei Abschluß der Wählerliste im Rückstande sind,
Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder
Gemeindemitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorher-
gegangenen Jahre bezogen haben.
Als Armenunterstützung sind nicht anzusehen:
1. die Krankenunterstützung,
die einem Angehörigen wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen
gewährte Anstaltspflege,
. Unterstützung zum Zwecke der Jugendfürsorge, der Erziehung
oder der Ausbildung für einen Beruf, ·
.sonftigeUnterstützungen,wennfienurinForm vereinzelter
Leistungen zur Hebung einer augenblicklichen Notlage gewährt
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sind,
. Unterstützungen, die erstattet sind.
85. Den Wahlberechtigten, welche ihr Wahlrecht bei den Wahlen
Höchstbesteuerten ausüben, steht grundsätzlich nur eine Stimme zu.
Die Wahlberechtigten, welche ihr Wahlrecht bei den allgemeinen
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