Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Landtagswahlgesetz. 513 
welche in den einzelnen hierzu gebildeten Bezirken die meisten direkten 
Staatssteuer (Grundsteuer, Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Kapital- 
rentensteuer) entrichten, gewählten Abgeordneten. 
§& 2.1) Für die Wahl der Abgeordneten der Städte und des platten 
Landes ist das Herzogthum in folgende Wahlbezirke eingetheilt: 
1. Wahlbezirk A und 1. Wahlbezirk B: Residenzstadt Altenburg 
nach einer unter Berücksichtigung der Zahl der Wahlberechtigten 
durch Höchste Verordnung zu bestimmenden räumlichen Teilung; 
Wahlbezirk: die Städte Ronneburg, Schmölln, Lucka, Gößnitz 
und der Marktflecken Meuselwitz; 
. Wahlbezirk: die in der Beilage *5 näher bezeichneten ländlichen 
. Wahlbezirk: die in der Beilage B] Ortschaften des Ostkreises; 
. Wahlbezirk: die Städte Roda, Eisenberg, Kahla, Orlamünda 
und Naschhausen; 
Wahlbezirk: die ländlichen Ortschaften des Eisenberger Gerichts- 
amtsbezirkes und der in der Beilage C verzeichnete Theil des 
Rodaischen Gerichtsamtsbezirks; 
.Wahlkreis: der in der Beilage D verzeichnete Theil des 
Rodaischen Gerichtsamtsbezirks und die ländlichen Ortschaften 
des Kahlaischen Gerichtsamtsbezirks. 
In den Wahlbezirken 1 A und 1 B werden zusammen fünf in jedem 
der übrigen Wahlbezirke drei Abgeordnete gewählt. 
fü * 3.1) Die Wahlbezirke des §. 2 werden zugleich als Wahlbezirke 
d die Wahl der Abgeordneten der Höchstbesteuerten, beziehentlich zu 
gildung solcher verwendet, dergestalt, daß von den neun Wahlbezirken 
ur die Wahl der Abgeordneten der Höchstbesteuerten, in deren jedem 
ein solcher Abgeordneter zu wählen ist, 
der 1. die Wahlbezirke 1 A und 1 B des F§. 2 umfaßt, 
der 2. mit dem 2. Wahlbezirk des F. 2 zusammenfällt, 
er 3. 
und 7 | durch eine Theilung des 3. Wahlbezirks des §. 2 (Beilage A), 
er 5. 
und 6. . durch eine Theilung des 4. Wahlbezirks des F. 2 (Beilage B), 
yr der aus der Beilage E näher ersichtlichen Maße gebildet werden, des 
erneren aber 
der 7. mit dem 5. Wahlbezirk des §. 2 
der 8. mit dem 6. Wahlbezirk des F. 2, 
der 9. mit dem 7. Wahlbezirk des F. 2 zusammenfällt. 
* 4. Sämmtliche Abgeordnete werden mittelst direkter Wahl gewählt. 
d 55. Jede landschaftliche Wahl geschieht lediglich auf Anordnung 
6s Landesherrn. 
M Das Wahlgeschäft steht unter der Leitung und Aufsicht Unseres 
halnisteriums, Abtheilung des Innern. Dasselbe ertheilt, auf dazu er- 
enen Höchsten Befehl, die zur speziellen Leitung erforderlichen Aufträge. 
Vgl. Anmerkung zu 8 1. 
?. Nauchbha#upt, Handbuch der deutschen Wahlgesete. 33 
SC. S#s 9 
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