Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

534 Sachsen-Altenburg. 
Wegen etwaiger Verletzung der Ordnung durch anwesende landes- 
herrliche Kommissare steht der Landschaft das Recht der Beschwerde- 
führung bei dem Herzog zu. 
VI. Urlaub und Ausscheiden der Abgeordneten. 
8 56. Der Präsident ist berechtigt, sich für eine Landschaftssitzung 
selbst zu beurlauben; zu einem Urlaub auf längere Zeit hat er die Be- 
willigung der Landschaft einzuholen. — Den übrigen Mitgliedern kann 
der Präsident bis zur Dauer von acht Tagen Urlaub ertheilen und er hat 
von jedem ertheilten Urlaub der Landschaft in der nächsten Sitzung Nach- 
richt zu geben; für eine längere Zeit darf nur die Landschaft denselben 
bewilligen, welche dabei zugleich darüber zu entscheiden hat, ob der Stell- 
vertreter einzuberufen sei. 
Ueber die Urlaubsgesuche und Abwesenheitsfälle wird ein Register 
geführt. 
§57. Gesuche um gänzliche Enthebung von den Pflichten eines 
Abgeordneten sind während der Dauer einer landschaftlichen Versammlung 
an den Vorstand zu richten, und von diesem mit den übrigen Abgeordneten 
zu erörtern und zu entscheiden. Im Genehmigungsfalle, sowie wenn aus 
irgend einer andern Ursache eine Abgeordnetenstelle erledigt wird, ge- 
schieht davon, behufs der Anordnung einer Neuwahl und einstweiligen 
Einberufung des Stellvertreters, Anzeige beim Landesherrn. 
VII. Geschäftsverhältniß zur Regierung. 
*58. Die von der Landschaft auf Gesetzentwürfe und andere Re- 
gierungsvorlagen, auf Anträge, Petitionen und Beschwerden abzugebenden 
Erklärungen werden an die Staatsregierung in der Form von Erklärungs- 
schriften gebracht, welche vom Präsidenten oder Vicepräsidenten unter- 
zeichnet sein und jedesmal zugleich die Gründe des gefaßten Beschlusses, 
insoweit er von der Regierungsvorlage abweicht, enthalten müssen. 
Diese Schriften sind, wenn die Erklärung durch ein landesherrliches 
Restkript hervorgerufen worden ist, an den Landesherrn, wenn die Er- 
klärung dagegen auf ein ministerielles Schreiben erfolgt, an das Mini- 
sterium zu richten. — Erklärungsschriften, welchen keine landesherrliche 
oder ministerielle Eröffnung vorausgegangen ist, werden, wenn sie An- 
träge auf Bestätigung von Wahlen enthalten oder wichtigere, auf die 
Gesetzgebung oder die Verwaltung im Allgemeinen bezügliche Gegen- 
stände betreffen, an den Landesherrn, in minder wichtigen Angelegen- 
heiten dagegen oder wenn sie mehr den laufenden Geschäftsgang zum 
Gegenstande haben, an das Ministerium gerichtet. 
& 59. Nachweisungen aus dem Geschäftsbereich der Finanzverwal- 
tung und der Landesbank erhält die Landschaft auf ihren diesfallsigen 
Munsch durch das Ministerium (ef. Ges. über die Befugnisse der land- 
schaftlichen Beisitzer 2c. v. 3. Dezbr. 1855. § 6), ebenso Nachweisungen, 
welche aus anderen Geschäftszweigen von ihr gewünscht werden. 
z 60. Auf selbstständige landschaftliche Anträge an die Staats- 
regierung wird der landesherrliche Bescheid, wenn es nicht früher ge-
	        
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