Geschäftsordnung. 535
schieht, mit der Propositionsschrift zum nächsten Landtag der Landschaft
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eröffnet.
VIII. Vertagung, Schluß und Auflösung des Landtags.
z 61. Die Schließung und Auflösung des Landtags muß durch
landesherrliches Dekret erfolgen; die Vertagung wird entweder ebenfalls
durch höchstes Dekret oder durch einen landesherrlichen Kommissar,
welcher, wenn er nicht selbst Minister ist, durch eine dem Landschafts-
präsidenten zu übergebende Ministerialvollmacht dazu ermächtigt sein
muß, ausgesprochen.
Sobald die Vertagung, Schließung oder Auflösung des Landtags
ausgesprochen ist, geht die Versammlung ohne Weiteres aus einander.
Jedoch ist sie, auch nachdem dies geschehen ist, berechtigt, die Protokolle
über die vor dem Schlusse stattgehabten Sitzungen festzustellen und diese,
sowie die darauf gegründeten Erklärungsschriften, zu genehmigen, be-
züglich durch das bisherige Präsidium vollziehen zu lassen. Sie hat jene
Funktionen, im Falle der Auflösung, vorbehältlich der landesherrlichen
Genehmigung durch eine besondere hierzu von ihr zu wählende Kom-
mission auszuüben.
Die Wiedereinberufung vertagt gewesener landschaftlicher Ver-
sammlungen geschieht auf Befehl des Herzogs durch das Ministerium.
Sofort nach ihrem Eintreffen im Orte der landschaftlichen Sitzung
haben sich die einzelnen Abgeordneten bei dem Landschaftspräsidenten
zu melden.
6 62. Gegenwärtige landschaftliche Geschäftsordnung tritt mit dem
Tage ihrer Publikation in gesetzliche Kraft.
Urkundlich mittelst Unserer eigenhändigen Namensunterschrift und
unter Beidruckung Unseres Herzoglichen Insiegels.
Gegeben Altenburg, am 23. Dezember 1858.
(L. S.) Ernst, Herzog von Sachsen-Altenburg.
v. Larisch. K. Pierer. Sonnenkalb.