538 Sachsen-Coburg und Gotha.
itgiedern sowie dem Gemeindeschreiber als Protokollführer zusammen-
zusetzen.
Gemeinden, welche nicht mindestens zehn wahlberechtigte Ein-
wohner zählen, werden vom Staatsministerium einem benachbarten
Urwahlbezirk zugewiesen.
* 11. Die aufgestellte Wahlliste ist von dem Beamten, dem die
Führung der Melderegister (Einwohnerliste) obliegt, in Beziehung auf
das Lebensalter, ingleichen von dem Ortssteuereinnehmer zu prüfen
und zu beglaubigen, gegebenenfalls auch zu vervollständigen, sodann
aber eine Woche lang, in den Städten auf dem Rathause, in den Land-
orten bei dem Schultheißen und eine Abschrift in einem öffentlichen
Lokale, zur Einsicht aller männlichen Ortseinwohner, die das 25. Lebens-
jahr zurückgelegt haben, auszulegen. Daß solches geschehen, ist in orts-
üblicher Weise bekannt zu machen.
Den Wahlberechtigten ist gestattet, während der Geschäftsstunden
des Gemeindevorstands von der ausliegenden Wahlliste Abschrift zu
nehmen oder nehmen zu lassen, jedoch ohne daß andere Wahlberechtigte
an der Einsicht verhindert werden.
5* 12. Während der Auslegung der Wahllisten hat jeder dem Alter
nach wahlberechtigte Ortsangehörige das Recht, Berichtigungen der
Liste bei dem Magistrat oder Stadtrat, bezw. bei dem Ortsvorstande
zu beantragen. Nach Ablauf der für die Auslegung bestimmten acht-
tägigen Frist werden die Wahllisten geschlossen. Einsprachen, welche nach
diesem Termine erfolgen, sind als verspätet zurückzuweisen.
5 13. Uber den Grund oder Ungrund der auf die Aufnahme von
Wahlunfähigen oder auf die Auslassung von Wahlberechtigten gestützten
Einsprachen entscheidet in den Städten der Magistrat bezw. Stadtrat,
in den Landgemeinden der gesamte Ortsvorstand nach absoluter Stimmen-
mehrheit. Eine Berufung gegen diese Entscheidung findet nicht statt;
es ist jedoch auch diese Entscheidung nur für den einzelnen Fall gültig.
S 14. Die geschlossenen Wahllisten sind von den Ortswahlbehörden
mit einem Zeugnisse darüber zu versehen, daß und an welchen Tagen
sie öffentlich ausgelegt gewesen sind.
§l 15. Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in eine Wahl-
urne niederzulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt.
Sind von denselben Urwählern mehrere Wahlmänner zu wählen,
so erfolgt die Wahl gleichzeitig mittels eines und desselben Stimm-
zettels. 4 ·
Die Stimmzettel müssen von weißem mittelstarken Schreibpapier
und dürfen mit keinem äußeren Kennzeichen versehen sein.
Der Wähler gibt den Stimmzettel in einem mit amtlichem Stempel
versehenen Umschlage, der sonst kein Kennzeichen haben darf, ab.
Das Ausmaß der Stimmzettel bestimmt das Staatsministerium-
Vorschriftsmäßige Stimmzettel, die weder bedruckt noch beschrieben
sind, sorwie Umschläge sind in der erforderlichen Zahl den Ortswahl-
behörden zuzustellen und im Wahlraum bereitzuhalten. Die Kosten
der Beschaffung trägt die Staatskasse.