Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

538 Sachsen-Coburg und Gotha. 
itgiedern sowie dem Gemeindeschreiber als Protokollführer zusammen- 
zusetzen. 
Gemeinden, welche nicht mindestens zehn wahlberechtigte Ein- 
wohner zählen, werden vom Staatsministerium einem benachbarten 
Urwahlbezirk zugewiesen. 
* 11. Die aufgestellte Wahlliste ist von dem Beamten, dem die 
Führung der Melderegister (Einwohnerliste) obliegt, in Beziehung auf 
das Lebensalter, ingleichen von dem Ortssteuereinnehmer zu prüfen 
und zu beglaubigen, gegebenenfalls auch zu vervollständigen, sodann 
aber eine Woche lang, in den Städten auf dem Rathause, in den Land- 
orten bei dem Schultheißen und eine Abschrift in einem öffentlichen 
Lokale, zur Einsicht aller männlichen Ortseinwohner, die das 25. Lebens- 
jahr zurückgelegt haben, auszulegen. Daß solches geschehen, ist in orts- 
üblicher Weise bekannt zu machen. 
Den Wahlberechtigten ist gestattet, während der Geschäftsstunden 
des Gemeindevorstands von der ausliegenden Wahlliste Abschrift zu 
nehmen oder nehmen zu lassen, jedoch ohne daß andere Wahlberechtigte 
an der Einsicht verhindert werden. 
5* 12. Während der Auslegung der Wahllisten hat jeder dem Alter 
nach wahlberechtigte Ortsangehörige das Recht, Berichtigungen der 
Liste bei dem Magistrat oder Stadtrat, bezw. bei dem Ortsvorstande 
zu beantragen. Nach Ablauf der für die Auslegung bestimmten acht- 
tägigen Frist werden die Wahllisten geschlossen. Einsprachen, welche nach 
diesem Termine erfolgen, sind als verspätet zurückzuweisen. 
5 13. Uber den Grund oder Ungrund der auf die Aufnahme von 
Wahlunfähigen oder auf die Auslassung von Wahlberechtigten gestützten 
Einsprachen entscheidet in den Städten der Magistrat bezw. Stadtrat, 
in den Landgemeinden der gesamte Ortsvorstand nach absoluter Stimmen- 
mehrheit. Eine Berufung gegen diese Entscheidung findet nicht statt; 
es ist jedoch auch diese Entscheidung nur für den einzelnen Fall gültig. 
S 14. Die geschlossenen Wahllisten sind von den Ortswahlbehörden 
mit einem Zeugnisse darüber zu versehen, daß und an welchen Tagen 
sie öffentlich ausgelegt gewesen sind. 
§l 15. Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in eine Wahl- 
urne niederzulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt. 
Sind von denselben Urwählern mehrere Wahlmänner zu wählen, 
so erfolgt die Wahl gleichzeitig mittels eines und desselben Stimm- 
zettels. 4 · 
Die Stimmzettel müssen von weißem mittelstarken Schreibpapier 
und dürfen mit keinem äußeren Kennzeichen versehen sein. 
Der Wähler gibt den Stimmzettel in einem mit amtlichem Stempel 
versehenen Umschlage, der sonst kein Kennzeichen haben darf, ab. 
Das Ausmaß der Stimmzettel bestimmt das Staatsministerium- 
Vorschriftsmäßige Stimmzettel, die weder bedruckt noch beschrieben 
sind, sorwie Umschläge sind in der erforderlichen Zahl den Ortswahl- 
behörden zuzustellen und im Wahlraum bereitzuhalten. Die Kosten 
der Beschaffung trägt die Staatskasse.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.