Landtagswahlgesetz. 537
Landtagswahlordnung vom 9. März 1904.
5 . Das Herzogtum Coburg zerfällt in 11, das Herzogtum Gotha
in 19 Wahlbezirke (vgl. § 145 des Staatsgrundgesetzes). Sowohl für
die Abgrenzung dieser Wahlbezirke als auch für die Zusammenlegung
mehrerer Orte zu einem Urwahlbezirke, ingleichen für die Zahl der
von jedem Orte bezüglich Urwahlbezirke zu wählenden Wahlmänner
sind die Beilagen A. und B. maßgebend. Die Abgrenzung der Stadt
Gotha in 4 Wahlbezirke bleibt dem dasigen Stadtrate überlassen.
#5*# 2. Die Wahlen für den Landtag erfolgen in jedem Herzogtum
auf Anordnung und unter Aufsicht des Staatsministeriums.
8 3. Die Wahlmännerwahlen leiten die Wahlbehörden der Urwahl-
bezirke (Ortswahlbehörden). Bei Vereinigung mehrerer Gemeinden zu
einem Urwahlbezirk leiten deren Ortswahlbehörden die Wahlen gemein-
schaftlich unter Vorsitz des Schultheißen und mit dem Gemeindeschreiber
der größten Gemeinde.
Die Abgeordnetenwahlen leiten Beauftragte des Staatsministeriums,
deren Namen durch das Regierungsblatt bekannt gemacht werden.
#s 4. Der Tag der Wahlmännerwahlen wird für jedes Herzogtum
einheitlich vom Staatsministerium festgesetzt und bekannt gemacht. Die
Ortswahlbehörde bestimmt die Tagesstunden, in denen die Abstimmung
stattfindet, und macht diese Stunden spätestens am dritten Tag vor dem
Wahltermine in ortsüblicher Weise bekannt. Die Wahlhandlung ist
spätestens nachmittags 5 Uhr zu eröffnen, die Abstimmung ist überall
nachmittags 8 Uhr zu schließen.
55. Die Urwahlen werden in einer geeigneten Räumlichkeit des
Wahlortes, bei Vereinigung mehrerer Ortschaften zu einem Urwahl-
bezirk in einer geeigneten Räumlichkeit des größten Ortes dieses Be-
zirks vorgenommen.
36. Der Ort, wo die Wahl der Abgeordneten vorzunehmen ist,
wird von dem mit der Leitung der Wahl beauftragten Beamten nach
Gründen der Zweckmäßigkeit bestimmt.
§ 7. Außer der wahlleitenden Behörde und den Stimmberechtigten
dit niemand in die Räumlichkeit, wo die Wahl vorgenommen wird,
ritt.
5 8. Die Urwahlen sind auf Grund von Wahllisten zu bewirken.
§ 9. Die Wahllisten werden von der Ortswahlbehörde gefertigt.
§ 10. Für jede Gemeinde, in den Städten Coburg und Gotha für
leden ihrer Wahlbezirke, wird eine Ortswahlbehörde eingesetzt. In den
tädten wird diese aus einem durch das Staatsministerium, möglichst
aus der Zahl der Senatoren oder Magistratsräte, zu ernennenden Wahl-
vorsteher als Vorsitzenden, aus vier von den Stadtverordneten aus ihrer
Ritte zu erwählenden stimmführenden Beisitzern und einem Protokoll-
führer gebildet. In den Landgemeinden ist sie aus dem Gemeinde-
vorstand, aus drei von der Gemeindevertretung oder, wo eine solche
nicht besteht, von der Gemeindeversammlung zu erwählenden Gemeinde-