Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Landtagswahlgesetz. 537 
Landtagswahlordnung vom 9. März 1904. 
5 . Das Herzogtum Coburg zerfällt in 11, das Herzogtum Gotha 
in 19 Wahlbezirke (vgl. § 145 des Staatsgrundgesetzes). Sowohl für 
die Abgrenzung dieser Wahlbezirke als auch für die Zusammenlegung 
mehrerer Orte zu einem Urwahlbezirke, ingleichen für die Zahl der 
von jedem Orte bezüglich Urwahlbezirke zu wählenden Wahlmänner 
sind die Beilagen A. und B. maßgebend. Die Abgrenzung der Stadt 
Gotha in 4 Wahlbezirke bleibt dem dasigen Stadtrate überlassen. 
#5*# 2. Die Wahlen für den Landtag erfolgen in jedem Herzogtum 
auf Anordnung und unter Aufsicht des Staatsministeriums. 
8 3. Die Wahlmännerwahlen leiten die Wahlbehörden der Urwahl- 
bezirke (Ortswahlbehörden). Bei Vereinigung mehrerer Gemeinden zu 
einem Urwahlbezirk leiten deren Ortswahlbehörden die Wahlen gemein- 
schaftlich unter Vorsitz des Schultheißen und mit dem Gemeindeschreiber 
der größten Gemeinde. 
Die Abgeordnetenwahlen leiten Beauftragte des Staatsministeriums, 
deren Namen durch das Regierungsblatt bekannt gemacht werden. 
#s 4. Der Tag der Wahlmännerwahlen wird für jedes Herzogtum 
einheitlich vom Staatsministerium festgesetzt und bekannt gemacht. Die 
Ortswahlbehörde bestimmt die Tagesstunden, in denen die Abstimmung 
stattfindet, und macht diese Stunden spätestens am dritten Tag vor dem 
Wahltermine in ortsüblicher Weise bekannt. Die Wahlhandlung ist 
spätestens nachmittags 5 Uhr zu eröffnen, die Abstimmung ist überall 
nachmittags 8 Uhr zu schließen. 
55. Die Urwahlen werden in einer geeigneten Räumlichkeit des 
Wahlortes, bei Vereinigung mehrerer Ortschaften zu einem Urwahl- 
bezirk in einer geeigneten Räumlichkeit des größten Ortes dieses Be- 
zirks vorgenommen. 
36. Der Ort, wo die Wahl der Abgeordneten vorzunehmen ist, 
wird von dem mit der Leitung der Wahl beauftragten Beamten nach 
Gründen der Zweckmäßigkeit bestimmt. 
§ 7. Außer der wahlleitenden Behörde und den Stimmberechtigten 
dit niemand in die Räumlichkeit, wo die Wahl vorgenommen wird, 
ritt. 
5 8. Die Urwahlen sind auf Grund von Wahllisten zu bewirken. 
§ 9. Die Wahllisten werden von der Ortswahlbehörde gefertigt. 
§ 10. Für jede Gemeinde, in den Städten Coburg und Gotha für 
leden ihrer Wahlbezirke, wird eine Ortswahlbehörde eingesetzt. In den 
tädten wird diese aus einem durch das Staatsministerium, möglichst 
aus der Zahl der Senatoren oder Magistratsräte, zu ernennenden Wahl- 
vorsteher als Vorsitzenden, aus vier von den Stadtverordneten aus ihrer 
Ritte zu erwählenden stimmführenden Beisitzern und einem Protokoll- 
führer gebildet. In den Landgemeinden ist sie aus dem Gemeinde- 
vorstand, aus drei von der Gemeindevertretung oder, wo eine solche 
nicht besteht, von der Gemeindeversammlung zu erwählenden Gemeinde- 
 
	        
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