Geschäftsordnung. 553
D. Abstimmung.
8 66. Die Abstimmung erfolgt unmittelbar nach dem Schlusse der
Verhandlung.
Erklärt sich ein Dritteil der Abgeordneten für die Vertagung der
Abstimmung, so wird sie in einer späteren, regelmäßig der nächstfolgenden,
Sitzung vorgenommen.
## 67. Die Abstimmung über die vom Präsidenten auszusprechenden
Fragen erfolgt durch Aufstehen und Sitzenbleiben, so daß ersteres als
bejahende, letzteres als verneinende Antwort angesehen wird. Der
Präsident hat die bejahenden und verneinenden Stimmen zu zählen.
Wenn ein Dritteil der Abgeordneten es verlangt, wird namentlich
abgestimmt. Der Schriftführer ruft die Abgeordneten auf.
368. Ergibt sich bei einer Abstimmung Stimmengleichheit, so ist
die Abstimmung ohne erneute Verhandlung in der nächsten Sitzung zu
wiederholen. Ergibt sich auch bei dieser keine Stimmenmehrheit, so
gilt der Antrag als abgelehnt.
69. Solange auf Grund eines Beschlusses eine Erklärung an die
Staatsregierung noch nicht abgegeben worden ist, kann eine Mehrheit
von zwei Dritteilen der Abgeordneten die Aufhebung dieses Beschlusses
und anderweite Verhandlung und Abstimmung beschließen.
Im übrigen kann während derselben Tagung ein Beschluß nur
dann aufgehoben oder abgeändert werden, wenn die Staatsregierung
unter Darlegung der dafür sprechenden wichtigen Gründe die noch-
malige Verhandlung und Abstimmung beantragt.
E. Protokolle.
5 70. Die über die Verhandlungen der Landtage zu führenden
Protokolle müssen außer einer Darstellung der Verhandlungen die An-
rage, soweit sie Unterstützung gefunden haben, die zur Abstimmung
gebrachten Fragen und die Ergebnisse der Abstimmungen enthalten.
71. Die Zahl und bei namentlicher Abstimmung auch die Namen
vo für und wider einen Antrag Stimmenden sind im Protokolle an-
eben.
*& 72. Bei namentlichen Abstimmungen können die Gründe der
Abstimmung zu Protokoll gegeben werden.
6# 73. Das Protokoll wird von dem Protokollführer unterzeichnet.
und von dem Präsidenten sowie dem Schriftführer, sofern dieser das
Protokoll nicht selbst geführt hat, beglaubigt.
& 74. Die Protokolle sind vorbehaltlich des § 46 Abs. 3 durch den
Druck zu veröffentlichen. Jeder Abgeordnete erhält unentgeltlich ein
Eremplar der gedruckten Verhandlungen des gemeinschaftlichen Land-
tags und der beiden Sonderlandtage, sowie der Gesetzsammlung beider
erzogtümer aus der Zeit, während deren er dem Landtag angehört.
F. Sonstige Ausfertigungen.
75. Die Erklärungsschreiben über Beschlüsse des Landtags ( 88
Abs. 1) sind in einer von dem Präsidenten und dem Schriftführer zu
vollziehenden Reinschrift dem Staatsministerium zuzustellen.