Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Eeschäftsordnung. 555 
84. Jedem Abgeordneten ist gestattet, aus dem Landtage aus- 
zuscheiden (Staatsgrundgesetz § 87). Er hat davon dem Präsidenten 
und dem Staatsministerium schriftlich Anzeige zu machen. 
5 85. Für die Dauer der Teilnahme an der Tagung des Landtags 
wird aus der Staatskasse ein Tagegeld gewährt, das 
1. für die Präsidenten 15 40; 
2. für die am Versammlungsort wohnenden Abgeordneten 6 40 
und 
3. für die übrigen Abbgeordneten 10 K beträgt. 
Die nicht am Versammlungsort wohnenden Mitglieder des Land- 
tags erhalten außerdem aus der Staatskasse für die Hin= und die Rück- 
reise Wegegebühren im Betrage von 60 Pfennig für das Kilometer. 
Kann die Eisenbahn benutzt werden, so wird 
1. dem Präsidenten das Fahrgeld I. Klasse und 
2. den Abgeordneten das Fahrgeld II. Klasse gewährt. Außerdem 
werden die Nebenausgaben mit je 3 .K“ für die Hin= und Rückreise 
vergütet. 
Haben erweislich höhere Reisekosten aufsgewendet werden müssen, 
so werden diese erstattet. 
86. Die Tagegelder fallen weg: 
a) für die Zeit der Beurlaubung eines Abgeordneten; 
b) für die Zeit einer Erkrankung, die bereits vor Beginn der Tagung 
eingetreten ist; 
P) für diejenigen Tage, an denen ein Abgeordneter — ohne durch 
Krankheit oder Arbeiten für den Landtag behindert zu sein — 
an einer öffentlichen Sitzung oder an der Sitzung einer Kommission, 
deren Mitglied er ist, nicht teilgenommen hat. 
VII. Geschäftsverhältnis zur Staatsregierung. 
§ 87. Die Landtage stehen nur mit dem Staatsministerium in 
unmittelbarer Geschäftsbeziehung. 
* 88. Die von dem Landtage auf Gesetzentwürfe und andere 
Regierungsvorlagen, auf Anträge, Gesuche und Beschwerden abzugebenden 
lärungen werden in der Form von Erklärungsschreiben an den Herzog 
gerichtet (§ 75). 
Die auf Anträge und Beschlüsse des Landtags gefaßten Entschließungen 
teilt die Staatsregierung dem Landtage regelmäßig während der nächsten 
agung mit. 
§& 89. Von der Staatsregierung sind den Kommissionen auf Antrag 
des Vorsitzenden, insofern nicht erhebliche Bedenken entgegenstehen, alle 
achrichten, Nachweisungen, Belege, Akten und sonstigen Hilfemittel, 
eren sie zu ihren Vorberatungen bedürfen, mitzuteilen. 
VIII. Vertagung und Auflösung der Landtage. 
* 90. Die Auflösung der Landtage muß durch einen Herzoglichen 
Erlaß erfolgen; die Vertagung erfolgt entweder ebenfalls durch einen 
olchen Erlaß oder durch einen Herzoglichen Bevollmächtigten, der, wenn
	        
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