Eeschäftsordnung. 555
84. Jedem Abgeordneten ist gestattet, aus dem Landtage aus-
zuscheiden (Staatsgrundgesetz § 87). Er hat davon dem Präsidenten
und dem Staatsministerium schriftlich Anzeige zu machen.
5 85. Für die Dauer der Teilnahme an der Tagung des Landtags
wird aus der Staatskasse ein Tagegeld gewährt, das
1. für die Präsidenten 15 40;
2. für die am Versammlungsort wohnenden Abgeordneten 6 40
und
3. für die übrigen Abbgeordneten 10 K beträgt.
Die nicht am Versammlungsort wohnenden Mitglieder des Land-
tags erhalten außerdem aus der Staatskasse für die Hin= und die Rück-
reise Wegegebühren im Betrage von 60 Pfennig für das Kilometer.
Kann die Eisenbahn benutzt werden, so wird
1. dem Präsidenten das Fahrgeld I. Klasse und
2. den Abgeordneten das Fahrgeld II. Klasse gewährt. Außerdem
werden die Nebenausgaben mit je 3 .K“ für die Hin= und Rückreise
vergütet.
Haben erweislich höhere Reisekosten aufsgewendet werden müssen,
so werden diese erstattet.
86. Die Tagegelder fallen weg:
a) für die Zeit der Beurlaubung eines Abgeordneten;
b) für die Zeit einer Erkrankung, die bereits vor Beginn der Tagung
eingetreten ist;
P) für diejenigen Tage, an denen ein Abgeordneter — ohne durch
Krankheit oder Arbeiten für den Landtag behindert zu sein —
an einer öffentlichen Sitzung oder an der Sitzung einer Kommission,
deren Mitglied er ist, nicht teilgenommen hat.
VII. Geschäftsverhältnis zur Staatsregierung.
§ 87. Die Landtage stehen nur mit dem Staatsministerium in
unmittelbarer Geschäftsbeziehung.
* 88. Die von dem Landtage auf Gesetzentwürfe und andere
Regierungsvorlagen, auf Anträge, Gesuche und Beschwerden abzugebenden
lärungen werden in der Form von Erklärungsschreiben an den Herzog
gerichtet (§ 75).
Die auf Anträge und Beschlüsse des Landtags gefaßten Entschließungen
teilt die Staatsregierung dem Landtage regelmäßig während der nächsten
agung mit.
§& 89. Von der Staatsregierung sind den Kommissionen auf Antrag
des Vorsitzenden, insofern nicht erhebliche Bedenken entgegenstehen, alle
achrichten, Nachweisungen, Belege, Akten und sonstigen Hilfemittel,
eren sie zu ihren Vorberatungen bedürfen, mitzuteilen.
VIII. Vertagung und Auflösung der Landtage.
* 90. Die Auflösung der Landtage muß durch einen Herzoglichen
Erlaß erfolgen; die Vertagung erfolgt entweder ebenfalls durch einen
olchen Erlaß oder durch einen Herzoglichen Bevollmächtigten, der, wenn