Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

556 SachsenCoburg und Gotha. 
er nicht Minister oder Abteilungsvorstand ist, dem Präsidenten schrift- 
liche Vollmacht des Herzogs übergeben muß. 
Sobald die Vertagung oder Auflösung des Landtags ausgesprochen 
ist, geht die Versammlung auseinander. 
IX. Wiedereinberufung vertagter Landtage. 
5 91. Vertagte Landtage werden durch das Staatsministerium 
wieder einberufen. 
5 92. Die als Beilage des Staatsgrundgesetzes veröffentlichte 
Geschäftsordnung für die Landtage der Herzogtümer Coburg und Gotha 
vom 3. Mai 1852 nebst Nachträgen wird aufgehoben. 
Insoweit in dem Staatsgrundgesetz auf die vorbezeichnete Beilage 
Bezug genommen wird, tritt an deren Stelle die gegenwärtige Geschäfts- 
ordnung. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und bei- 
gedrucktem Herzoglichen Siegel. 
Gotha, den 29. März 1908. 
(L. S.) Carl Eduard. 
Richter.
	        
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