Geschäftsordnung. 567
D. Abstimmung.
5 29. Ueber alle Gesetzesvorlagen, einfache Propositionen und An-
träge wird, wenn nicht ein Aufschub der Abstimmung räthlich erscheint,
in der Regel sofort nach Schluß der Berathung abgestimmt.
Es entscheidet dabei unter Aufhebung der in Art. 85 des Grund-
gesetzes darüber enthaltenen Bestimmungen die einfache Stimmen-
mehrheit. Tritt Stimmengleichheit ein, so gilt die Frage für verneint.
* 30. Zur Abstimmung stellt der Präsident die zu entscheidenden
Fragen in der Art, daß der ganze Gegenstand dadurch erschöpft wird
und die Abstimmung nur mit Ja oder Nein erfolgen kann.
Erachtet ein Mitglied des Landtags oder des Herzoglichen Staats-
ministeriums die entworfenen Fragen nicht für erschöpfend oder nicht
zur unbedingten Beantwortung geeignet, so steht es ihm frei, Erinnerungen
deshalb vorzubringen, welche der Präsident entweder von Amtswegen
berücksichtigt oder dem Urtheil der Versammlung unterstellt.
531. Bedingte und ausweichende Abstimmungen sind nicht zu-
lässig. Auch ist kein Mitglied berechtigt, die Abstimmung zu verweigern,
es wäre denn, daß die Frage dessen persönliche Verhältnisse betrifft.
Wer die Abstimmung verweigert oder nicht unbedingt mit Ja oder
Nein stimmt, wird als gegen den Antrag stimmend gezählt. Eine
bereits abgegebene Stimme darf nicht wieder zurückgezogen werden,
es sei denn, daß der Gegenstand nochmals zur Abstimmung gelangt.
32. Enthält ein Gesetzentwurf oder ein Antrag mehrere Puncte,
über welche besonders abgestimmt wird, so muß nach der Abstimmung
über die einzelnen Puncte noch über das Ganze mit den dazu beschlossenen
Zusätzen abgestimmt werden.
6 33. Die Abstimmung geschieht durch Aufstehen und Sitzenbleiben,
nach Befinden mit Probe und Gegenprobe.
Auf Antrag von wenigstens 3 Mitgliedern muß namentliche Ab-
stimmung erfolgen.
Jedes Mitglied hat das Recht, nach erfolgter Abstimmung seine
abweichende Meinung schriftlich oder mündlich zu Protocoll zu geben.
E. Sitzungsprotocolle.
#ls 34. Das Protocoll jeder Sitzung wird von dem ständigen Secretär
unter Controle der fungirenden Schriftführer geführt, liegt, nachdem es
von den letzteren signirt ist, während zweier Sitzungen zur Einsicht aus,
und wird, wenn kein Einspruch dagegen erhoben und von den landes-
herrlichen Commissarien in Beziehung auf ihre Erklärungen durchgesehen
und nicht angefochten worden ist, als genehmigt erachtet.
Vollzogen wird dann dasselbe durch den Vorsitzenden und den be-
treffenden Schriftführer.
§ 35. Das Protocoll muß enthalten:
1) den wesentlichen Inhalt der Reden und Aeußerungen,
2) die gefaßten Beschlüsse in wörtlicher Ausführung,
3) Anträge und Interpellationen nebst deren Beantwortungen,
4) amtliche Anzeigen des Präsidenten.