Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

568 Sachsen-Meiningen. 
5 36. Wird gegen die Fassung der Protocolle Einspruch erhoben, 
welcher sich durch Erklärung der darüber zu hörenden Schriftführer nicht 
heben läßt, so befragt der Präsident die Versammlung, und im Falle der 
Einspruch für begründet erachtet wird, muß in der Regel sogleich oder 
spätestens in der nächsten Sitzung eine neue Fassung der betreffenden 
Stelle vorgelegt werden. 
IX. Urlaub, Ausscheiden und Reuwahl der Mitglieder. 
37. Jedes anwesende Mitglied ist verbunden, den Sitzungen bei- 
zuwohnen und im Fall der Verhinderung diese mit Angabe der Ursache 
dem Präsidenten vor der Sitzung anzuzeigen. 
Dasselbe gilt für Commissionssitzungen dem Vorsitzenden der Com- 
mission gegenüber. 
38. Für die Abwesenheit von Mitgliedern bis zu 8 Tagen ist der 
Präsident Urlaub zu ertheilen befugt, für eine längere Zeit darf nur der 
Landtag denselben bewilligen. Urlaubsgesuche auf unbestimmte Zeit 
sind unstatthaft. 
* 39. Wenn aus irgend einer Ursache die Stelle eines Landtags- 
mitglieds erledigt wird, und auch kein Stellvertreter vorhanden ist, so 
macht der Präsident dem Staatsministerium davon Anzeige, damit das- 
selbe in kürzester Frist Neuwahl veranlaßt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.