Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnung. 599 
Neunter Abschnitt. 
Von den Diäten und Reisekosten des Abgeordneten. 
8 91. Der Betrag der Tagegelder und Reisekostenvergütung, welche 
den einzelnen Landtags-Abgeordneten während der Versammlung des 
Landtages sowohl, als außerhalb dieser Zeit bei der Thätigkeit in ver- 
sammelten Landtags-Ausschüssen den Mitgliedern zu gewähren sind, 
wird ebenso wie die Besoldungen der Landtags-Beamten durch be- 
sondere Verabschiedung zwischen dem Landesfürsten und dem Land- 
tage festgesetzt. 
Schlußbestimmung. 
5 92. Die Geschäftsordnung vom 28. Juni 1851, ingleichen die 
Nachträge zu derselben vom 3. Mai 1853 und 13. Februar 1869 sind 
aufgehoben. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen 
und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 1. April 1878. 
Carl Alexander. 
(L. S.) 
G. Thon. Stichling. von Groß.
	        
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