602 Schaumburg-Lippe.
katholische Pfarrer in Bückeburg werden mindestens 8 Tage vor der Wahl
an einem von der Regierung zu bestimmenden Tage und Orte ein-
keisen und erfolgt die Wahl mittelst persönlich zu überreichender Stimm-
zettel.
Als gewählt kann nur derjenige betrachtet werden, welcher mehr
als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Sollte
sich im ersten Wahlgange absolute Mehrheit nicht ergeben, so ist nach
Maßgabe der Art. 22, 23 und 24 dieses Gesetzes, jedoch sogleich im ersten
Wahltermine, der Wahlakt zu wiederholen.
Ueber den Wahlakt ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom
Regierungs-Kommissar und zwei von dem Wahlkommissar aus der Zahl
der Wähler zuzuziehenden Wahlassistenten unterzeichnet wird.
Art. 6. Mit der Wahl des Vertreters der im Artikel 14 sub 4 des
Verfassungs-Gesetzes gedachten Wähler wird die Regierung einen be-
sonderen Wahlkommissar beauftragen. Die betreffenden Personen werden
mindestens 8 Tage vor der Wahl an einem von der Regierung zu be-
stimmenden Tage und Orte einberufen und erfolgt die Wahl mittelst
persönlich zu überreichender Stimmzettel.
Als gewählt kann nur derjenige betrachtet werden, welcher mehr
als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Sollte
sich im ersten Wahlgange absolute Mehrheit nicht ergeben, so ist nach
Maßgabe der Artikel 22, 23 und 24 dieses Gesetzes, jedoch sogleich im
ersten Wahltermine, der Wahlakt zu wiederholen.
Ueber den Wahlakt ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom
Regierungs-Kommissar und zwei von dem Wahlkommissar aus der Zahl
der Wähler zuzuziehenden Wahlassistenten unterzeichnet wird.
Art. 7. Zur Teilnahme an der Wahl eines Abgeordneten der
Städte, beziehungsweise der Aemter ist jeder Wähler berechtigt, welcher
zur Zeit der Wahl innerhalb des betreffenden Wahlbezirks seinen ordent-
lichen Wohnsitz hat, und nicht bereits einer der unter den Ziffern 2, 3
und 4 im Artikel 14 des Verfassungsgesetzes bestimmten Wählerklassen
angehört.
Art. 8. Zum Zweck der Wahl sind Städte und Aemter durch An-
ordnung der Regierung nach Maßgabe ihrer Bevölkerung in je so viele
Wahlkreise einzuteilen, als Vertreter aus demselben zu erwählen sind.
Jeder Wahlkreis wird zum Zweck der Stimmabgabe in kleinere
Bezirke geteilt, welche möglichst mit den Ortsgemeinden zusammen-
fallen sollen. Jedoch können einzelne bewohnte Besitzungen und kleine,
sowie solche Ortschaften, in welchen Personen, die zur Bildung des
Wahlvorstandes geeignet sind, sich nicht in genügender Anzahl vorfinden,
mit benachbarten Ortschaften zu einem Wahlbezirke vereinigt, große Ort-
schaften in mehrere Wahlbezirke geteilt werden.
Kein Wahlbezirk darf mehr als 3500 Seelen nach der letzten all-
gemeinen Volkszählung enthalten.
Art. 9. Zur Einleitung des Wahlverfahrens in solchen Wahl-
bezirken sind zunächst Listen der stimmberechtigten Wähler anzufertigen.