Geschäftsordnung. 609
517. Jede Landtagssitzung beginnt mit der Verlesung des Protokolls
der voraufgegangenen Sitzung. Dasselbe wird nach erfolgter Genehmigung
bezw. Richtigstellung vom Präsidenten und Sekretär unterzeichnet.
Hierauf macht der Präsident Mitteilung von den Eingängen seit der
letzten Sitzung. Nach etwaiger Beschlußfassung über die geschäftliche
Behandlung derselben erfolgt der Ubergang zur festgesetzten Tages-
ordnung.
§ 18. Wer reden will, muß um das Wort bitten, welches der Präsident
nach der Reihenfolge der Meldungen erteilt.
Jeder Redner muß sich von seinem Platze erheben.
st Das Vorlesen schriftlicher Vorträge ist nur den Referenten ge—
attet.
Den landesherrlichen Kommissarien, sowie den Mitgliedern des
Fürstlichen Ministeriums ist das Wort auch außer der Reihe zu erteilen,
wenn sie solches beantragen. (Vergl. Art. 25 des Verf.-Ges.)
Kein Redner darf unterbrochen werden. (Vgl. F 19.)
Sofortige Zulassung zum Worte können nur diejenigen Mitglieder
verlangen, welche zur Geschäftsordnung reden wollen.
§5l 19. Der Präsident ist berechtigt, die Redner auf den Gegenstand
der Verhandlung zurückzuweisen und diejenigen Redner, die die Ordnung
verletzen, zur Ordnung zu rufen.
Der zur Ordnung Gerufene ist berechtigt, gegen den Ordnungsruf
schriftlich Einsprache zu tun, worauf der Landtag jedoch erst in seiner
nächstfolgenden Sitzung ohne Diskussion darüber entscheidet, ob der
Ordnungsruf berechtigt war.
Ist der Redner in der nämlichen Rede zweimal ohne Erfolg zur
Ordnung gerufen oder auf den Gegenstand der Verhandlung zurück-
gewiesen, so kann die Versammlung auf entsprechende Anfrage des
Präsidenten ohne Debatte beschließen, daß ihm das Wort über den vor-
liegenden Gegenstand genommen werden soll, wenn er zuvor auf diese
Folge vom Präsidenten aufmerksam gemacht ist.
Nimmt die ganze Verhandlung einen ordnungswidrigen und tumul-
tuarischen Charakter an, und wird die Ruhe auf wiederholte Aufforderung
des Präsidenten nicht wiederhergestellt, so hat letzterer das Recht die
Sitzung auf bestimmte Zeit auszusetzen oder ganz zu schließen.
5 20. Der Antrag auf Vertagung oder Schluß der Debatte über
den in Beratung befindlichen Gegenstand bedarf der Unterstützung von
wenigstens 3 Mitgliedern. Wenn solche erfolgt, so wird zunächst ohne
weitere Motivierung und ohne Diskussion über denselben abgestimmt.
Mird der Antrag genehmigt, so sind auf Verlangen der Bericht-
erstatter, der Antragsteller und der Vertreter des Fürstlichen Ministeriums
vor Schluß der Debatte noch einmal zu hören.
Das letzte Wort ist jedes Mal dem Berichterstatter auf dessen Ver-
langen zu gewähren.
(S. jedoch § 18 Abs. 4). .
##21. Nach dem Schlusse der Debatte erfolgt die Fragestellung
durch den Präsidenten. Dieselbe muß den ganzen Eegenstand erschöpfen
v. Rauchhaupt, Handbuch der deutschen Wahlgesetze.