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und so eingerichtet sein, daß die Abstimmung einfach durch „Ja“ oder
„Nein“ erfolgen kann. Erinnerungen gegen die Fragestellung stehen
jedem Mitgliede der Versammlung und ebenso den Vertretern des Fürst-
lichen Ministeriums frei. In streitigen Fällen entscheidet über die Frage-
stellung der Landtag.
5 22. Die Beschlüsse werden durch absolute Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder gefaßt, soweit nicht die Verfassung ein anderes
bestimmt.
Auf den von 5 Mitgliedern unterstützten Antrag ist durch Namens-
aufruf abzustimmen. Dem Landtage bleibt die Beschlußfassung darüber
vorbehalten, ob ein Gegenstand einer zweimaligen Beratung und Ab-
stimmung (Lesung) zu unterziehen sei. Ein solcher Beschluß ist immer
vor der ersten Abstimmung zu fassen. Die Beratung und
Beschlußfassung über die geschäftliche Behandlung einer Vorlage gelten
nicht als erste Lesung derselben.
Behält sich bei Beratung einer Vorlage in erster Lesung der Referent
oder ein anderes Mitglied des Landtages die Stellung eines Antrages
materiellen Inhalts zur zweiten Lesung vor, so ist ein solcher dem Prä-
sidenten schriftlich so frühzeitig einzureichen, daß Letzterer eine Aus-
fertigung desselben jedem Abgeordneten mindestens einen Tag vor der
zweiten Lesung zustellen lassen kann.
Anträge, welche in zweiter Lesung gestellt werden, müssen, soweit
sie nicht lediglich redaktioneller Natur sind, auf Antrag von mindestens
3 Mitgliedern an die Kommission zur Beratung zurückgewiesen werden.
War für eine Vorlage nur ein Referent bestellt, aber Beratung in
zwei Lesungen beschlossen, so ist über einen vom Referenten oder von
einem Mitgliede des Landtages in zweiter Lesung gestellten Antrag
materiellen Inhalts auf Verlangen von mindestens 3 Mitgliedern erst
in einer folgenden Sitzung Beschluß zu fassen.
#6 v23. Jedes Gesetz wird nach erfolgter Schlußberatung im Land-
tage behufs formeller Redigierung einer besonderen Kommission (Re-
daktions-Kommission) zur Revision überwiesen, welcher der Referent und
der Sekretär angehören müssen. Der betreffende Vertreter des Fürst-
lichen Ministeriums ist einzuladen, den Sitzungen dieser Kommission
beizuwohnen. ·
Wird ein Gesetz einer zweimaligen Lesung unterworfen, so tritt die
Kommission schon nach dem Schluß der ersten Lesung behufs Redigie-
rung zusammen. ,
Die durch die Beratung, bezw. Beschlußfassung des Landtags ver-
änderten Regierungs-Vorlagen sind in derjenigen Fassung, in welcher sie
aus der Redaktions-Kommission hervorgegangen sind, dem Fürstlichen
Ministerium zur weiteren Veranlassung mitzuteilen.
Sind solche Vorlagen nicht abgeändert worden, so ist dem Fürstlichen
Ministerium hiervon Mitteilung zu machen.
5 24. Interpellationen an die Landesregierung sind dem Präsidenten
schriftlich zu überreichen, welcher dann in der nächsten Sitzung den Ver-
treter des Fürstlichen Ministeriums zur Erklärung darüber auffordert, ob