Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Wahlgesetz. 615 
Die Function der Vorsteher, Beisitzer und Protocoll-= 
führer bei der Wahlhandlung in den Wahlbezirken und der Bei- 
sitzerbei der Ermittelung des Wahl-Ergebnisses der allgemeinen Wahlen 
in den Wahlkreisen ist ein unentgeltliches Ehrenamt und kann nur von 
Personen ausgeübt werden, welche kein unmittelbares Staatsamt be- 
leiden. 
§ 9. Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in eine Wahl- 
urne niederzulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt. 
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem 
äußeren Kennzeichen versehen sein. 
* 10. Die Stimmzettel sind außerhalb des Wahllocals mit dem 
Namen des Candidaten, welchem der Wähler seine Stimme geben will, 
handschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung zu versehen. 
§ 11. Die Wahl ist direct. Sie erfolgt durch absolute Stimmen- 
mehrheit aller in einem Wahlkreise abgegebenen Stimmen. Stellt bei 
einer Wahl eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist nur 
unter den zwei Candidaten zu wählen, welche die meisten Stimmen er- 
halten haben. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
12. Ueber die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlzettel ent- 
scheidet mit Vorbehalt der Prüfung des Landtags allein der Vorstand 
des Wahlbezirks nach Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. 
Die ungültigen Stimmzettel sind zum Zwecke der Prüfung durch 
den Landtag dem Wahlprotocoll beizufügen. Die gültig befundenen 
bewahrt der Vorsteher der Wahlhandlung in dem Wahlbezirke so lange 
versiegelt, bis der Landtag die Wahl definitiv für gültig erklärt hat. 
5* 13. Die Wahlen sind im ganzen Lande an dem vom Ministerium 
bestimmten Tage vorzunehmen. 
J 14. Das Ministerium ordnet das Wahlverfahren, soweit dasselbe 
nicht durch das gegenwärtige Gesetz festgestellt worden ist, durch ein 
Wahlreglement. Dasselbe kann nur unter Zustimmung des Landtags 
abgeändert werden. 
J 15. Die Kosten für die Drucksachen zu den Wahlprotocollen und 
für die Ermittelung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen werden vom 
Staate, alle übrigen Kosten des allgemeinen Wahlverfahrens werden von 
den Gemeinden getragen. 
§ 16. Die Wahlberechtigten haben das Recht, zum Betrieb der den 
Landtag betreffenden Wahlangelegenheiten Vereine zu bilden und in 
geschtosenen Räumen unbewaffnet öffentliche Versammlungen zu ver- 
anstalten. 
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Anzeige der Versammlungen 
und Vereine, sowie über die Ueberwachung derselben, bleiben unberührt. 
3 17. Das gegenwärtige Gesetz tritt bei der ersten nach dessen Ver- 
kündigung stattfindenden Neuwahl des Landtags in Kraft. Von dem
	        
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