Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

70 Baden. 
beschlossen; die der Zweiten Kammer erhielt unter dem 16. Juli 1912 
eine Neufassung. 
Die Diätenfrage wurde durch Gesetz vom 31. Januar 1910 (Ges. u. 
VerBl. 59) neu geregelt. 
1 
Gesetz. Vom 24. August 1904. Das Verfahren bei den Wahlen 
zur Ständeversammlung (Landtagswahlgesetz) betreffend ). 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog von 
Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir zum 
Vollzug der über die Wahl der Abgeordneten für die erste und zweite 
Kammer in der Verfassungsurkunde gegebenen allgemeinen Vorschriften 
beschlossen und verordnen, was folgt: 
I. Wahl der grundherrlichen Abgeordneten zur ersten Kammer. 
5 1. Das Großherzogtum ist in zwei grundherrliche Wahlkreise ein- 
geteilt, welche die Murg scheidet. In jedem dieser beiden Wahlkreise 
werden vier Abgeordnete der Grundherren gewählt. 
5§ 2. Der Besitz mehrerer Grundherrschaften gibt kein Recht auf 
mehrere Stimmen. Grundherren, welche in beiden Wahlkreisen Herr- 
schaften besitzen, üben ihr Stimmrecht in demjenigen Wahlkreis aus, in 
welchem der größere Teil ihrer grundherrlichen Güter gelegen ist. 
5l 3. Das Ministerium des Innern wird, vor Vornahme jeder Wahl, 
ein Verzeichnis der in jedem Wahlkreis wahlberechtigten Grundherren 
aufstellen und bekannt machen. Einsprachen dagegen sind binnen einer 
Frist von zwei Wochen an das Ministerium des Innern zu richten. 
§ 4. Der Wahlort ist für den Wahlkreis oberhalb der Murg Freiburg, 
für den unteren Wahlkreis Mannheim. 
§ 5. Der Großherzog ernennt aus der Zahl der höheren Verwaltungs- 
beamten oder der Grundherren des Wahlkreises einen Kommissär zur 
Leitung der Wahlhandlung in einem jeden der beiden Wahlkreise (Wahl- 
kommissär). · 
§6.DerTagdekWthEVlkPVVmGroßherzogbestimmt 
S 7. Die in dem Verzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Grund- 
herren sind vom Wahlkommissär spätestens zwei Wochen vor dem Wahl- 
tag unter Mitteilung eines Abdrucks der 85 1 bis 16 dieses Gesetzes sowie 
unter Bekanntgebung von Zeit und Ort für die Abgabe der Stimmzettel 
schriftlich zur Abstimmung aufzufordern. 
Jeder Wahlberechtigte hat über die an ihn ergangene Einladung 
alsbald nach Empfang derselben eine eigenhändige Bescheinigung aus- 
bi Gesetz= und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden (1904) S. 347 
is 362.
	        
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